Altersteilzeit
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Definition

Was versteht man unter Altersteilzeit?

Mit Altersteilzeit ist die Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung gemeint, bei der Angestellte ihre aktive Tätigkeit schon vor der Rente beenden oder ihre Arbeitszeit reduzieren können. Das geminderte Gehalt wird in diesem Fall von dem Arbeitgeber aufgestockt. Außerdem leisten die Vorgesetzten zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.

Mit dem Modell der Altersteilzeit werden hierzulande zwei Ziele verfolgt:

  1. Angestellten wird ein gleitender sowie frühzeitiger Übergang in den Ruhestand ermöglicht.
  2. Arbeitsplätze können früher mit neuem Personal besetzt werden (beispielsweise Azubis oder Arbeitssuchende).

Die Rahmenbedingungen dieses Modells fußen in Deutschland auf dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG), das am 1. Januar 1989 in Krafttrat. Ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht grundsätzlich aber nicht, denn es handelt sich hier um eine freiwillig getroffene Vereinbarung zwischen Vorgesetzten und Angestellten.

Wer kann Altersteilzeit in Anspruch nehmen?

Möglich ist die Altersteilzeit für Beschäftigte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erreichung des 55. Lebensjahrs
  • Nachweis von wenigstens 1.080 Kalendertagen in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Voll- oder Teilzeit) in den vergangenen fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit
  • Dauer der Arbeitsteilzeit muss bis zu dem Zeitpunkt gehen, ab dem frühestmöglich ein Anspruch auf Altersrente besteht

Zudem werden beim Vorruhestand mit 55 auch Zeiten berücksichtigt, in denen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bestand oder Krankengeld bezogen wurde.

Wie funktioniert die Altersteilzeit?

Grundsätzlich wird bei diesem Modell die bisherigen Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um die Hälfte reduziert. Dennoch wird hierbei weiterhin eine versicherungspflichtige Anstellung entsprechend des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) fortgeführt. Daraus ergibt sich für Arbeitgeber die Pflicht, das Gehalt entsprechend AltTZG aufzustocken und zusätzlich Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Um die Arbeitszeit in Altersteilzeit zu halbieren, können Mitarbeitende verschiedene Altersteilzeitmodelle in Anspruch nehmen:

  • Blockmodell: Hier wird die Altersteilzeit in zwei Phasen mit gleicher Länge untergliedert. In der „Arbeitsphase“ (erste Phase) wird nach wie vor weiterhin gearbeitet, während in der „Freistellungsphase“ (zweite Phase) nicht mehr gearbeitet wird.
  • Gleichverteilungsmodell: In diesem Fall wird die Arbeitszeit mit Blick auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit um die Hälfte gekürzt. In der Praxis gelingt dies durch halbe Arbeitstage oder eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage.
  • Individuelles Modell: Regelungen über die Arbeitszeitverteilung werden von Vorgesetzten und Angestellten eigenständig getroffen. Das macht z. B. eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit/Arbeitstage möglich.

Generell wird bei allen Modellen zwischen der aktiven und der passiven Altersteilzeit unterschieden. Die passive Phase (auch Freistellungsphase genannt) umfasst dabei keine Arbeitszeit mehr. In der aktiven Altersteilzeit arbeiten Angestellte weiterhin.

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um in Altersteilzeit gehen zu können:

  • Eintrittsalter von mind. 55 Jahren
  • Beschäftigungsdauer von fünf Jahren
  • In den letzten fünf Jahren ein Nachweis über eine arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigung von drei Jahren (entspricht 1080 Kalendertagen)

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Einverständnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin in Altersteilzeit gehen. Durch Vollendung des 60. Lebensjahrs besteht für Angestellte im öffentlichen Dienst darüber hinaus ein tarifvertraglich geregelter Anspruch auf Altersteilzeit.

Auch im öffentlichen Dienst wird im Anschluss die bisherige Arbeitszeit um die Hälfte gekürzt. Die Verteilung der Altersteilzeit erfolgt entweder nach dem Teilzeit- oder dem Block-Modell. Auch eine individuelle Ausgestaltung ist nach Absprache mit den Vorgesetzten möglich.

Wie viele Stunden darf und muss man in der Altersteilzeit arbeiten?

Wie schon erwähnt, wird bei der Altersteilzeit die bisherige Wochenarbeitszeit um die Hälfte gemindert. Was dabei beachtet werden muss, ist in § 6 Abs. 2 AltTZ festgehalten:

„Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden“

Angestellte, die im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit rund 40 Stunden pro Woche geleistet haben, müssen während der Altersteilzeit also nur noch 20 Stunden in der Woche arbeiten.

Wie lange kann die Altersteilzeit dauern?

Für die Altersteilzeit gilt eine Dauer von mindestens drei Jahren. Aber auch eine Verlängerung ist möglich, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen können. Unternehmen sind aber nur für sechs Jahre dazu verpflichtet, die Aufstockungs- sowie die Rentenversicherungsbeiträge zu leisten. Daraus ergibt sich eine Zeitspanne der Altersteilzeit von drei bis zu sechs Jahren.

Info

Überstunden in Altersteilzeit: Was ist erlaubt?

Angestellte dürfen auch in Altersteilzeit nach wie vor Überstunden ableisten. Hat sich der Mitarbeiter für das Blockmodell entschieden, dürfen zusätzliche Arbeitsstunden aber nur in der Arbeitsphase anfallen. Zudem müssen Überstunden wie bisher mit dem Arbeitgeber vereinbart abgerechnet werden. Eine Erhöhung der Regelarbeitszeit durch Überstunden ist nicht gestattet.

Kurzarbeit in Altersteilzeit

Kommt es durch äußere Umstände zu einer Arbeitszeitverkürzung in Form von Kurzarbeit, hat diese Reduzierung des Arbeitspensums keine Auswirkungen auf die Berechnung der bereits halbierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit.

Anders sieht es jedoch bei Kurzarbeit im Blockmodell aus. Schließlich bauen Angestellte hier in der aktiven Phase eine Art Wertguthaben auf, das ihnen schließlich später in der passiven Phase ausgezahlt wird. Kommt es in der aktiven Phase der Altersteilzeit nun zu Kurzarbeit im Betrieb, hat dies für Angestellte insofern keine Konsequenzen, wenn sie nach wie vor die Hälfte der zuvor geleisteten Wochenarbeitszeit arbeiten können. Liegt das mögliche Arbeitspensum aufgrund von Kurzarbeit jedoch darunter, müssen die Stunden entsprechend nachgearbeitet werden und die Freistellungsphase beginnt später. Jedoch haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in solch einem Fall die Möglichkeit, das Wertguthaben auf freiwilliger Basis aufzustocken.

Antrag auf Altersteilzeit stellen: So geht’s

Um die Arbeitszeitverkürzung in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es besteht eine tarif- oder betriebsvertragliche Vereinbarung über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit oder der Chef hat im Einzelfall sein/ihr Okay gegeben.
  2. Arbeitnehmer reichen einen formlosen Antrag ein.

Bevor Sie sich in Altersteilzeit verabschieden, sollten Sie sich über folgende Punkte im Klaren sein:

  • Lohnt sich die Vorruhestandsregelung aus finanzieller Sicht? Schließlich sind damit speziell mit Blick auf die Rente Einbußen verbunden. Zudem ist in einigen Branchen ein Altersteilzeitvertrag erst ab 57 oder gar erst später möglich.
  • Ist die Altersteilzeit in Ihrem Unternehmen möglich? Ideale Anlaufstellen sind in diesem Fall der Betriebsrat sowie die Personalabteilung. Besteht in Ihrem Fall kein Anspruch, können Sie dennoch das Gespräch mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef suchen und so ggf. eine Vereinbarung treffen.
  • Welches Modell ist das Passende? Haben Sie für die Altersteilzeit grünes Licht bekommen, müssen Sie überlegen, nach welchem Modell (siehe oben) Sie vorzeitig in Ruhestand gehen möchten.
  • Beantragen Sie die Altersteilzeit im letzten Schritt in Schriftform (Modell, Dauer und Datum nicht vergessen).

Welche Voraussetzungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin für die Altersteilzeit gibt es?

Wie eingangs schon erläutert, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit. Damit Angestellte also früher in den Ruhestand gehen können, ist eine freiwillige Zustimmung der Arbeitgeber zu diesem Arbeitsverkürzungsmodell die wichtigste Voraussetzung.

Ihr Okay können Unternehmen dabei z. B. in Form einer betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarung geben. Oder Mitarbeitende einigen sich mit ihren Vorgesetzten in einem persönlichen Gespräch auf die Inanspruchnahme der Altersteilzeit. Um von der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit zu profitieren, müssen aber in jedem Fall beide Parteien der Altersteilzeit zustimmen.

Aber: Selbst, wenn ein Betrieb durch den Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit verpflichtet ist, müssen dennoch nicht mehr als fünf Prozent der Belegschaft in Altersteilzeit geschickt werden. Eine Erhöhung dieser Quote ist zwar möglich, fußt aber erneut auf freiwilliger Basis.

Pflichten von Arbeitgebern bei Altersteilzeit

Durch die Altersteilzeit sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Aufstockungsbetrag für das Regelarbeitsentgelt sowie Rentenversicherungsbeiträge zu leisten.

In der Altersteilzeit wird das Regelarbeitsentgelt (das monatliche, sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt) um mindestens 20 Prozent aufgestockt. Entspricht es damit mindestens 60 Prozent des Entgelts vor Beginn der Altersteilzeit, erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber diesen Betrag.

Beim Regelarbeitsentgelt werden Zulagen, die regelmäßig gezahlt werden, mitgerechnet. Nicht berücksichtigt werden dagegen Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Entgelt für Überstunden.

Info

Beispiel zum Aufstockungsbetrag

Vollzeitentgelt: 2000 Euro
Teilzeitentgelt (Hälfte des bisherigen Gehalts): 1000 Euro
Aufstockungsbetrag (entspricht 20 Prozent von 1000 Euro): 200 Euro

Daraus ergibt sich in Altersteilzeit ein Bruttoteilzeitentgelt von 1200 Euro.

Altersteilzeit und Steuern

Auch für das Einkommen in Altersteilzeit fallen Steuern und Sozialabgaben an. Von Steuern und Sozialabgaben befreit ist lediglich der Aufstockungsbetrag, den in Altersteilzeit Arbeitgeber tragen müssen. Allerdings greift beim Aufstockungsbetrag der sogenannte Progressionsvorbehalt. Die Folge: So steigt der Steuersatz des zu versteuernden Einkommens der Angestellten. An das Finanzamt fließen im Laufe des Jahres lediglich die Steuern für den entsprechenden Lohn. Das Geld für die Aufstockung wird dagegen erst nach der Steuererklärung eingefordert. So wird eine Steuernachzahlung fällig.

Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge

Für das Entgelt in Altersteilzeit müssen Arbeitnehmer die üblichen Sozialabgaben zahlen. Dagegen tragen Arbeitgeber völlig alleine zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung. Diese entsprechen 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts in Altersteilzeit (maximal 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze).

Info

Beispiel: Rentenversicherungsbeiträge

  • Vollzeitentgelt: 1500 Euro
  • Teilzeitentgelt (50 Prozent von 1500 Euro): 750 Euro
  • Rentenversicherungsbeitrag (19,9 Prozent von 750 Euro): 149,25 Euro
  • Zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag Arbeitgeber (19,9 Prozent von 80 Prozent von 750 Euro): 119,40 Euro
  • Rentenversicherungsbeitrag insgesamt: 268, 65 Euro
  • Vergleich mit dem ursprünglichen Vollzeitentgelt (19,9 Prozent von 80 Prozent von 1500 Euro): 268, 65 Euro

Das Beispiel macht deutlich, dass bei der Aufstockung des Regelarbeitsentgelts um 80 Prozent in Altersteilzeit eigentlich für 90 Prozent des vorherigen Vollzeitentgelts Rentenversicherungsbeiträge fällig werden. Für die Beitragsberechnung für Pflege-, Kranken- sowie Arbeitslosenversicherung dient jedoch nach wie vor das Regelarbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage. Der Aufstockungsbetrag wird hier nicht berücksichtigt.

Was bedeutet Altersteilzeit für Lohn und Rente?

Angestellte müssen durch die reduzierte Arbeitszeit mit Einbußen bei Löhnen sowie Gehältern und der Rente rechnen. Schließlich sinkt die bisherige Bemessungsgrundlage. Dennoch sieht das Altersteilzeitgesetz hier für Angestellte zwei wichtige Puffer vor:

  1. Laut § 3 Absatz 1 AltTZG sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den halbierten Lohn um mindestens 20 Prozent des sogenannten Regelarbeitsentgeltes aufzustocken. Damit sind die regelmäßigen Monatszahlungen gemeint.
  2. Zudem müssen Unternehmen während der gesamten Altersteilzeit (aktiv und passiv) mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge ihrer Mitarbeitende in Altersteilzeit übernehmen. Damit halten sich Einbußen bei der Rente noch im Rahmen.

Und noch ein wichtiger Punkt: Die Jahre in Altersteilzeit können Angestellte komplett den 45 Versicherungsjahren anrechnen lassen, die nötig sind, um mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen zu können.

Es gilt folgende Faustregel: Ein Jahr in Altersteilzeit ist bei der Berechnung der späteren Rente gut zehn Prozent weniger wert als ein Jahr, in dem noch Vollzeit (bzw. zur zuvor geltenden Arbeitszeit) gearbeitet wurde.

Altersteilzeit: Was ist mit Sonderzahlungen?

Entsprechend er Vorruhestandsregelungen müssen Angestellte in Altersteilzeit durch die Halbierung ihrer Arbeitszeit auch eine Halbierung ihres Gehalts hinnehmen. Was Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld betrifft, so können diese je nach Arbeitsvertrag in der Altersteilzeit entfallen.

Zusammenfassung

Altersteilzeit – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Unter Altersteilzeit versteht man ein Modell, das es Angestellten ermöglicht, früher in den Ruhestand zu gehen oder die Arbeitszeit bis zum Renteneintritt zu reduzieren.
  • Das Mindestalter beträgt 55 Jahre.
  • Ein gesetzlicher Anspruch auf den Vorruhestand besteht in Deutschland nicht. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Vorgesetzten und Angestellten.
  • Wer sich für die Altersteilzeit entscheidet, hat die Wahl zwischen verschiedenen Modellen: Block-, Gleichverteilungs- oder individuelles Modell.
  • Arbeitgeber:innen sind durch die Arbeitszeitverkürzung dazu verpflichtet, einen Aufstockungsbeitrag für das Regelarbeitsentgelt sowie Beiträge zur Rentenversicherung für ihre Angestellten in Altersteilzeit zu übernehmen.
  • Wer die Altersteilzeit in Anspruch nimmt, muss im Alter unter Umständen mit Einbußen bei Rentenbezug rechnen.