Was ist eine Lohnabrechnung?
Die Lohnabrechnung dient Ihren Mitarbeitenden in erster Linie dazu, einen detaillierten Nachweis über ihr Gehalt bzw. ihren Lohn sowie alle gesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Zudem ist sie für die jährliche Einkommensteuererklärung zwingend notwendig. Für Sie als Arbeitgeber ist die Erstellung der Entgeltabrechnung Pflicht, da Angestellte einen rechtlichen Anspruch darauf haben.
Dabei ist es wichtig, dass Sie die Lohnabrechnung nicht nur korrekt berechnen und erstellen, sondern auch verschiedene Fristen und Meldepflichten einhalten. Ansonsten sind Konsequenzen und überflüssige Mehrarbeit vorprogrammiert. Wurden beispielsweise Daten zu spät an das Finanzamt und die Krankenkassen übermittelt oder sogar fehlerhaft erstellt, kann dies zu Nachvergütungen oder nachträglichen finanziellen Belastungen führen.
Lesen Sie im Folgenden, was Sie beim Erstellen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen beachten und welche Fristen Sie einhalten müssen.
Wer darf eine Lohn- und Gehaltsabrechnung erstellen?
Für die Erstellung einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung sind grundsätzlich Sie als Arbeitgeber verantwortlich. Eine spezielle Ausbildung benötigen Sie dafür nicht. Allerdings setzt die Lohnbuchhaltung ein gewisses kaufmännisches Grundverständnis voraus. Wer nicht über das nötige Know-how verfügt und die unzähligen Stolperfallen bei der Erstellung einer Entgeltabrechnung vermeiden möchte, kann die Lohnabrechnungen seiner oder ihrer Mitarbeitenden zum Beispiel von dem oder der Steuerberater oder einem externen Lohnbüro erstellen lassen. Das ist jedoch relativ kostenintensiv. Eine bessere und kostengünstigere Alternative ist eine spezielle Lohn- und Gehaltssoftware. Diese ermöglicht es selbst Laien, eine Lohnabrechnung korrekt und sicher zu erstellen. Erfahren Sie bei uns, was Sie dabei beachten müssen.
Inhalt und Aufbau: Welche Bestandteile muss eine Lohnabrechnung enthalten?
Die Lohnabrechnung muss nach gesetzlicher Vorschrift eine ganze Reihe an verschiedenen Bestandteilen aufweisen. Nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) müssen unter anderem folgende Bestandteile in einer Lohnabrechnung enthalten sein:
- Name, Anschrift des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
- Steuerklasse, Steuer-Identifikationsnummer und Versicherungsnummer des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
- Zeitraum der Abrechnung
- Bruttolohn und Nettolohn
- Krankenkassenbeitrag
- Beitrag zur Pflegeversicherung
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
Neben den oben aufgeführten Daten gibt es noch einige weitere Pflichtangaben, die auf einer Lohnabrechnung enthalten sein müssen. So müssen beispielsweise auch Aufwandsentschädigungen oder Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge auf einer Lohn- oder Gehaltsbescheinigung vermerkt sein.
Gehaltsabrechnung erstellen: Gehen Sie nach diesem Schema vor
Eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung zu erstellen, ist gar nicht so schwer. Wer sich dabei an einem Schema orientiert, dem gelingt die Abrechnung für Standardlöhne ohne große Schwierigkeiten. Natürlich ist es wichtig, dass Sie die Grundbegriffe der Lohnbuchhaltung kennen und sich bereits mit den Anforderungen von Finanzämtern, Behörden und Versicherungsträgern auseinandergesetzt haben. Ohne Grundwissen ist es nämlich kaum bis gar nicht möglich, die Richtigkeit einer Abrechnung zu überprüfen.
Grundvoraussetzung für die korrekte Erstellung der Entgeltabrechnung ist, dass Sie den Unterschied zwischen Lohn und Gehalt kennen. Hier können Sie nachlesen, wie sich beide Begriffe unterscheiden.
Sie haften für die Korrektheit der Entgeltabrechnungen!
Beachten Sie, dass Sie für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen Ihrer Angestellten haften. Die Haftung besteht gegenüber den Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern und Ihren Mitarbeitenden. Egal ob Sie die Abrechnung mit einer Lohnabrechnungssoftware selbst erstellen oder diese von einem externen Dienstleister wie Ihrem Steuerberater anfertigen lassen. Sie haften in beiden Fällen. Sorgfalt lohnt sich somit immer.
Ein Muster einer korrekten Gehaltsabrechnung finden Sie hier.
Lohnabrechnung korrekt berechnen: So gehen Sie vor
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung wird immer nach einem bestimmten Schema erstellt:
- Aufstellung des Gesamtbruttolohns/Gesamtbruttogehalts
- Ermittlung der Steuern aus dem Steuerbrutto
- Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Sozialversicherungsbrutto
- Berechnen des Nettolohns/Nettogehalts
- Ermittlung des Auszahlungsbetrags
Das gesamte Schema für die Berechnung von Löhnen und Gehältern sieht folgendermaßen aus:
Grundlohn
zzgl. Zuschläge (Nachtarbeit, Wochenendzuschlag, Überstunden)
zzgl. Prämien und Provisionen
zzgl. Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Lohnnachzahlungen
zzgl. Sachbezüge
zzgl. Weihnachtsgeld
= Bruttolohn
abzgl. Lohnsteuer
abzgl. Kirchensteuer
abzgl. Solidaritätszuschlag
abzgl. Sozialversicherungsbeitrag
= Nettolohn
abzgl. Nettolohnabzüge wie
- Vermögenswirksame Leistungen
- Vorschüsse, Sachbezüge/geldwerte Vorteile oder Pfändungen
= auszuzahlender Lohn- bzw. Gehaltsbetrag
Wenn Sie die Abrechnung vornehmen, müssen Sie zudem die Lohnsteuertabelle anwenden. Welche das ist, ergibt sich aus den Angaben über die eingetragene Steuerklasse und eventuelle Steuerfreibeträge. Beide Angaben finden Sie auf der Lohnsteuerkarte des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterin.
Was ist Bruttolohn und wie berechne ich ihn?
Als Bruttolohn bzw. Bruttogehalt wird die Gesamtvergütung vor Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung bezeichnet. Um den Gesamtbruttolohn zu ermitteln, müssen Sie alle Positionen zusammentragen, die den laufenden Bruttolohn ergeben. Auch Einmalzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, gehören zum Bruttolohn. Zudem sind Arbeitgeberleistungen zu berücksichtigen. Dazu gehören:
- vermögenswirksame Leistungen (VWL)
- Vorschüsse, Sachbezüge/geldwerte Vorteile oder Pfändungen
- Sachbezüge wie Firmenwagennutzungen oder Tankgutschein
- Leistungsprämien
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Jubiläumszuwendungen
- Abfindungen
Steuerabzüge für die Lohn- und Gehaltsabrechnung berechnen
Um die Steuerabzüge für die Entgeltabrechnung zu ermitteln, benötigen Sie das Steuerbrutto. Damit lassen sich dann alle Steuerabzüge berechnen, und zwar für die:
Das Steuerbrutto ergibt sich aus dem Gesamtbrutto abzüglich der Freibeträge, Altersentlastungsbeträge, Versorgungsfreibeträge und weiterer Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag.
Zudem ist es relevant, lohnsteuerfreie Bezüge zu beachten. Wie der Begriff schon ausdrückt, sind sie nicht Bestandteil der Beitragsbemessungsgrundlage, um Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu berechnen.
Lohnsteuerfreie Bezüge sind:
- Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit bis zu einer bestimmten Höhe
- Zuschüsse für Kindergarten oder Betriebsveranstaltungen
- pauschale Lohnbestandteile
- gesetzlich verankerte Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Lohnsteuerfreie Bezüge führen oft zu Fehlern in der Abrechnung, weshalb Sie hier besonders aufmerksam überprüfen sollten.
Ist das Gesamtbrutto um die aufgezählten Positionen gekürzt, wird Ihnen das steuerpflichtige Entgelt angezeigt. Anhand der Grundtabelle (tarifliche Steuertabelle für unverheiratete Steuerpflichtige) bzw. Splitting-Tabelle (tarifliche Steuertabelle für Verheiratete) können Sie nun ablesen, wie hoch die Belastung mit Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausfällt. Die Berechnungsformel beider Tabellen ergibt sich aus § 32a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Lohnsteuerkarte
Bis 2011 bekam jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin eine Lohnsteuerkarte bei der zuständigen Gemeinde. Auf der Lohnsteuerkarte machte die Gemeinde spezifische Angaben, die Arbeitgeber für die Erstellung der Lohnabrechnung sowie der daran gekoppelten Meldungen an die Sozialversicherungsträger benötigten. Heute wird das elektronische ELStAM-Verfahren angewendet. Der Arbeitnehmer muss Ihnen lediglich seinen Namen, die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Die weiteren Informationen zu dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin rufen Sie online beim Finanzamt ab:
- die gültigen Adressdaten
- Steuerklasse
- Kinderfreibeträge
- Steuerabzugsbeträge
- Konfession
Die Lohnsteuertabelle
In der Lohnsteuertabelle finden Sie Angaben dazu, welche Lohnsteuerabzüge der Bruttolohn auslöst. Die Angaben sind nach den verschiedenen Steuerklassen gruppiert. Die Lohnsteuerklasse beeinflusst somit die Höhe des Lohnsteuerabzugsbetrages, der bei der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen ist.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird nach den Vorgaben des sogenannten „Programmablaufplans“ des Bundesfinanzministeriums für die maschinelle Berechnung des Lohnsteuerabzugs berechnet und macht den größten Anteil der Steuerabzüge aus. Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer ist von der jeweiligen Lohnsteuerklasse sowie der Höhe des Einkommens abhängig. Allerdings gibt es für jeden Arbeitnehmer einen jährlichen Grundfreibetrag, der steuerfrei bleibt.
Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer
Angestellte Arbeitnehmer zahlen Lohnsteuer und Selbstständige Einkommensteuer. Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Angestellte gibt es zusätzliche Absetzbeträge, spezielle Steuerbefreiungen sowie Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter "Sonstiger Bezüge".
Kirchensteuer
Mitglieder der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, die in Deutschland leben, sind kirchensteuerpflichtig. Beschäftigte, die kein Mitglied einer dieser Kirchengemeinschaften sind, müssen auch keine Kirchensteuer zahlen.
Höhe des Kirchensteuersatzes hängt vom Bundesland ab
Da die Kirchensteuer Landesrecht ist, fällt sie unterschiedlich hoch aus. Während in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent der zu zahlenden Einkommensteuer an die Kirche abgeführt wird, sind es in allen anderen Bundesländern 9 Prozent.
Solidaritätszuschlag
Ende 2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Für den Großteil der in Deutschland lebenden Arbeitnehmer bedeutet dies, dass für sie seit Januar 2021 kein Soli-Zuschlag mehr anfällt. Denn die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli-Zuschlag anfällt, steigt von 16.956 € auf 18.130 pro Jahr für Alleinstehende und von 33.912 € auf 36.086 € für Zusammenlebende und Ehepaare.
Sozialversicherungsbeiträge ermitteln
Zu den Sozialversicherungen zählen:
Die Summe der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bilden den Gesamtversicherungsbeitrag, der überwiegend zu je 50 Prozent von dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuführen ist. Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) werden durch die jährlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen in der maximalen Höhe gedeckelt.
Diese SV-Beiträge sind allein von Ihnen als Arbeitgeber zu tragen:
- die zum Sozialversicherungsbrutto (das beitragspflichtige Arbeitsentgelt) dazugehörigen Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall (Umlage 1), Mutterschaft (Umlage 2) und Insolvenzgeldumlage (Umlage 3)
- die Beiträge zur Unfallversicherung
Im Bereich der Sozialversicherungen sind keine speziellen Freibeträge zu berücksichtigen. Dafür sind aber einige Bestandteile beitragsfrei, die vom Gesamtbrutto abgezogen werden müssen. Daraus lässt sich dann die Besteuerungsgrundlage für die Sozialversicherung ermitteln. Zu den beitragsfreien Bestandteilen gehören zum Beispiel:
- Zuschüsse für Kindergärten
- Betriebsveranstaltungen
- Gutscheine
Mit einer Software geht's einfach und schnell
Erfassen Sie die Entgeltabrechnung mit einer Lohnsoftware, werden alle Beiträge im Detail abgefragt. Ist das Sozialversicherungsbrutto ermittelt, werden auf dieser Grundlage die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ermittelt.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung gehört in Deutschland zu den Pflichtversicherungen. Das bedeutet, dass jede in Deutschland lebende Person dazu verpflichtet ist, sich krankenversichern zu lassen – unabhängig davon, ob man angestellt oder arbeitslos ist.
Für Beschäftigte und Arbeitgeber gilt in Bezug auf die Krankenversicherungsbeiträge das Paritätsprinzip.
Was bedeutet Paritätsprinzip?
Das heißt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen jeweils die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Das gilt auch für Zusatzbeiträge.
Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin nicht gesetzlich pflichtversichert, sondern in einer privaten Krankenversicherung (PKV), sieht die Verteilung ähnlich aus. Es gibt jedoch Sonderregeln. Zwar beteiligen Sie sich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin am PKV-Beitrag, allerdings nur bis zu einer gewissen Höhe. Der maximale Arbeitgeberzuschuss beläuft sich höchstens auf die Summe, die Sie nach der Beitragsbemessungsgrenze auch für die gesetzliche Krankenversicherung beisteuern müssten.
Eine wichtige Rolle bei der Berechnung der abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Hierbei handelt es sich um eine Einkommensgrenze, die jährlich von der Bundesregierung bestimmt bzw. angepasst wird. Überschreitet das Gehalt oder der Lohn Ihres Angestellten diese Obergrenze, fallen keine erhöhten Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung an. Der Höchstsatz ist gedeckelt und bleibt in diesem Fall dann konstant.
Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung finden Sie hier.
Rentenversicherung
Auch die Beiträge zur Rentenversicherung werden mit jeweils 50 Prozent anteilig von Ihnen und vom Beschäftigten getragen. Zudem gibt es ebenfalls eine Beitragsbemessungsgrenze für Rentenversicherungsbeiträge. Diese wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.
Arbeitslosenversicherung
Ähnlich wie schon bei den Beiträgen zur Krankenversicherung und Rentenversicherung, werden auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung solidarisch zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der Beitragssatz wird durch den Gesetzgeber in § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBIII) festgelegt.
Pflegeversicherung
Seit der Pflegereform im Jahr 2008 gilt für die gesetzliche Pflegepflichtversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Auch diese Sozialabgabe teilen Sie sich zu gleichen Teilen mit Ihrem Angestellten. Für die Pflegeversicherung gibt es ebenfalls eine Beitragsbemessungsgrenze, bei der der Beitrag ab einer gewissen Einkommenshöhe nicht mehr steigt, sondern gedeckelt ist.
Der Beitragssatz für Kinderlose ist höher
Zu beachten sind kinderlose Angestellte, da diese etwas mehr für die Pflegeversicherung zahlen müssen. Der Beitragssatz erhöht sich um 0,25 Prozent.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung bildet die fünfte und damit letzte Säule der Sozialversicherungen und wird ausschließlich von dem Arbeitgeber getragen. Die Beiträge führen Sie direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Sie dienen dazu, dass Ihre Angestellten im Falle eines Wege- oder Arbeitsunfalls abgesichert sind. Ebenfalls versichert sind Berufskrankheiten, die in der Verordnung für Berufskrankheiten als anerkannt gelten.
Was ist Nettolohn und wie berechne ich ihn?
Vom Brutto- zum Nettolohn bzw. -gehalt durchläuft das Entgelt eines Beschäftigten innerhalb der Lohnbuchhaltung einen mehrstufigen Prozess. Die Berechnung des Nettoentgelts als Auszahlungsbetrag ergibt sich aus folgender Rechenkette:
Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Arbeitnehmeranteile
- Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
= Nettoentgelt
Der Nettolohn bzw. das Nettogehalt wird durch weitere Abzüge wie vermögenswirksame Leistungen, Vorschüsse, Sachbezüge und Pfändungen gemindert oder beispielsweise durch Zuschüsse von Kranken- oder Pflegeversicherung nach oben korrigiert. Unterm Strich ergibt sich daraus schlussendlich der Auszahlungsbetrag für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Das Nettoentgelt ist jedoch nicht immer identisch mit dem Auszahlungsbetrag.
Fälligkeit der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) sollten Sie stets fristgerecht überweisen. Ansonsten drohen Säumniszuschläge oder sogar Zwangsgelder. Streng genommen können Sie selbst entscheiden, ob Sie die Steuern und SV-Beiträge selbst überweisen oder vom Finanzamt und den Krankenkassen einziehen lassen.
Durch Lastschriftverfahren keinen Termin verpassen
Erteilen Sie dem Finanzamt und den Krankenkassen Lastschriftmandate. Dann gelten alle Beiträge als pünktlich abgeführt.
Fälligkeit der Lohnsteuer
Die Anmeldung und Zahlung der Lohnsteuer wird in § 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Das bedeutet: Sie müssen die Lohnsteuer des laufenden Monats bis zum 10. des Folgemonats an das für Ihr Unternehmen zuständige Finanzamt abgeführt haben. Fällt der Abgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Haben Sie die Lohnsteuer verspätet gezahlt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag nach § 240 Abgabenordnung (AO) erheben. Ebenfalls möglich ist es, dass die fällige Lohnsteuer geschätzt und ein Zwangsgeld verordnet wird.
Fälligkeit der Sozialabgaben
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird in § 23 des vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt. So müssen geschuldete Sozialabgaben bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats bei der Einzugsstelle eingegangen sein. Die Beitragsnachweise dagegen müssen der Einzugsstelle zu Beginn des zweiten Arbeitstages vor Fälligkeit vorliegen. Eine dreitätige Schonfrist wie bei der Lohnsteuer gibt es bei den SV-Beiträgen im Übrigen nicht. Sollten Sie diese nicht bis zum Tag der Fälligkeit bezahlt haben, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des ausstehenden Beitrags erhoben.
Lohnabrechnung erstellen: Diese Besonderheiten gelten für geringfügig Beschäftigte
Bei Minijobbern handelt es sich um Mitarbeitende mit „geringfügiger Beschäftigung“ im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt, die nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen. Im Gegensatz zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigten wird der 538-Euro-Kraft jedoch in der Regel ein Bruttogehalt ohne Abzüge ausgezahlt.
Beachten Sie bei der Abrechnung eines Minijobbers oder einer Minijobberin
Bei der Abrechnung eines Minijobs sollten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin allerdings beachten, dass Sie trotzdem Pauschalen für die Sozialabgaben und auch Lohnsteuer bezahlen müssen. Die monatlichen Abgaben müssen Sie an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen bzw. diese werden im Falle einer Einzugsermächtigung automatisch eingezogen. Welche Gesamtabgaben das konkret sind, können Sie mit unserem Minijob-Rechner ersehen. Mehr zur Abrechnung eines Minijobbers oder einer Minijobberin hier.
Lohnabrechnung selbst erstellen: Mit einem Lohnprogramm geht's einfach
Leider machen sich Lohnabrechnungen nicht von selbst und sind jeden Monat aufs Neue ein zeitintensiver Prozess. Deutlich schneller und einfacher lassen sich Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit einer entsprechenden Software selber erstellen. Dabei haben Sie die Wahl, ob Sie die Lohnabrechnung online erstellen oder ein klassisches Lohnabrechnungsprogramm für den Desktop nutzen. Beide Lösungen bieten praktische Funktionen, wie zum Beispiel die korrekte Berechnung der gesamten Abzüge oder den automatischen Versand aller Pflichtmeldungen an das Finanzamt und die Krankenkassen.
Brutto-Netto-Rechner: Nettogehalt einfach berechnen
Um eine Lohnabrechnung zu Erstellen, ist die Ermittlung des richtigen Nettogehalts essenziell. Das Nettogehalt ist recht komplex und hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Unser Brutto-Netto-Rechner hilft Ihnen dabei, das richtige Nettogehalt zu ermitteln. - Egal ob für Arbeitnehmer zur Orientierung oder als Unterstützung für Arbeitgeber bei der Erstellung der Lohnabrechnung. Probieren Sie es gleich aus!
Das Wichtigste zur Erstellung der Lohnabrechnung auf einen Blick
- Grundsätzlich dürfen alle Arbeitgeber Entgeltabrechnungen für Ihre Mitarbeitenden erstellen.
- Beim Erstellen einer Lohnabrechnung müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Aufbau und Inhalt eingehalten werden.
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden immer nach einem bestimmten Schema in 5 Schritten erstellt.
- Als Arbeitgeber müssen Sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht ans Finanzamt und die Sozialversicherungsträger überweisen. Ansonsten drohen Säumniszuschläge oder Zwangsgelder.
- Bei der Lohnabrechnung geringfügig Beschäftigter gibt es Besonderheiten, die Sie beachten müssen.
- Eine spezielle Lohnsoftware bietet Ihnen die Möglichkeit, korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnungen ganz einfach selbst zu erstellen.