Arbeitsunfall
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Definition

Was ist ein Arbeitsunfall?

Als Arbeitsunfall oder auch Betriebs- oder Berufsunfall ist Unfall, der einem Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeitszeit passiert. Rechtlich gesehen gilt: Als Arbeitsunfälle werden alle Unfälle bezeichnet, die versicherte Personen infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Als meldepflichtiger Arbeitsunfall wird laut § 193 SGB VII ein Unfall bezeichnet, der eine versicherte Person tötet oder so schwer verletzt, dass diese mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Zuständig für diese Art der Unfälle ist die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise die Berufsgenossenschaft.

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit oder während der Arbeitszeit

Arbeitnehmer stehen per Arbeitsschutzgesetz  unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese sichert alle Arbeitsunfälle ab, die auf dem Weg zur Arbeit (Wegeunfall)oder während der Arbeitszeit passieren.

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Andere Fälle, die unter die Unfallversicherung fallen

Unfälle müssen nicht zwingend direkt am Arbeitsplatz geschehen. So unterliegen diverse andere Fälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung:

  • während der Ausübung eines Ehrenamtes
  • bei der heimischen Pflege eines Familienangehörigen
  • während des (Berufs-)Schul- oder Kitabesuchs
  • während der Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall

Sonderfall: Wegeunfall

Der Wegeunfall gilt als Arbeitsunfall. Daher wird er auch von der Unfallversicherung mit abgedeckt. Geschützt sind:

  • der direkte Weg zur Arbeitsstelle beziehungsweise zum Ort der versicherten Tätigkeit
  • bestimmte Umwege dorthin, beispielsweise wenn Eltern auf dem Weg ins Büro ihre Kinder in der Kita abgeben

Was zählt als Arbeitsunfall?

Die Versicherungsträger entscheiden nach Einzelfall, ob ein Unfall tatsächlich ein Arbeitsunfall ist oder nicht. Trotzdem lassen sich einige typische Arbeitsunfälle eingrenzen.

Ursache
Schäden
Stolpern, Umknicken, Ausrutschen, Stürze oder Abstürze auf dem Firmengelände
Sämtliche Schäden am Knochengerüst und den Gelenken wie beispielsweise Bänderdehnungen oder -risse, Knochenbrüche
Bewegungen mit körperlicher Belastung wie Heben, Tragen oder Ziehen/Schieben
Bandscheibenvorfälle, Zerrungen
Zwischenfälle beim Umgang mit Maschinen, Werkstücken oder Gegenständen am Arbeitsplatz
Alle Arten von Verletzungen, die daraus resultieren
Herunterfallende Gegenstände
Alle Arten von Verletzungen, die daraus resultieren
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Auch beschädigte Hilfsmittel werden ersetzt

Auch wenn beispielsweise nur die Brille oder ein anderes Hilfsmittel wie Hörgeräte oder dergleichen beschädigt werden, sprechen Experten von einem Arbeitsunfall. Der bei diesem Unfall entstandene Schaden wird dementsprechend von dem oder der Versicherungsträger beglichen.

Was zählt nicht als Arbeitsunfall?

Neben den klassischen Arbeitsunfällen, die auf bestimmte belastende Bewegungen oder Probleme mit Maschinen zurückzuführen sind, gibt es noch zahlreiche andere Unfälle. Bei den folgenden Fällen entscheiden Versicherungsträger in der Regel gegen einen Arbeitsunfall.

  1. Unfall auf dem Arbeitsweg bei Zwischenstopp: Wer auf dem Weg Einkäufe erledigt oder einen privaten Besuch macht, dem wird kein Schutz gewährt.
  2. Tätigkeiten während Pausen: Der Weg zur Kantine, zum Restaurant o.ä. ist versichert. Allerdings zählt der Schutz nicht für die jeweilige Tätigkeit in der Pause. Verschluckt sich ein Arbeitnehmer beim Essen oder stürzt in der arbeitsfreien Zeit, wird das in der Regel nicht als Arbeitsunfall gewertet.
  3. Unfälle bei berufsfremden Weiterbildungen: Weiterbildungen oder Schulungen sind nur dann von der Unfallversicherung geschützt, wenn sie die beruflichen Chancen von Arbeitnehmern begünstigen oder der Arbeitgeber diese initiiert hat.

Auch Unfälle, die durch sogenanntes Eigenverschulden durch Arbeitnehmer vorkommen, fallen mitunter nicht in den Wirkungsbereich der Unfallversicherung. Hierbei kann der oder die Geschädigte teilweise oder sogar komplett zur Verantwortung gezogen werden.

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Arbeitsunfall im Home Office

Eine Neuerung erweitert den Schutz bei Unfällen im Home Office beträchtlich. So sind alle beruflichen Aufgaben im Home Office von der Unfallversicherung abgedeckt. Dazu zählt auch der Weg in die Küche oder der Gang zur Toilette.

Prüfung des Arbeitsunfalls

Der Versicherungsträger prüft jeden eingereichten Arbeitsunfall genau. Dazu wird das Protokoll zum Unfallgeschehen herangezogen. Diese Einzelfallprüfung entscheidet darüber, ob der Unfall als Arbeitsunfall gewertet wird und der Versicherungsträger damit zuständig ist. Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn die Schäden durch eine Einwirkung von außen entstanden sind. Damit fallen beispielsweise Herzinfarkte am Schreibtisch oder der Hexenschuss bei vorausgehenden Schäden an den Bandscheiben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung. Sie sind kein klassischer Arbeitsunfall.

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Leistungen werden fern der Schuldfrage erbracht

Wichtig für Versicherte und Arbeitgeber: Sobald ein Einzelfall als Arbeitsunfall eingestuft wurde, erbringt der Versicherungsträger seine Leistungen. Dabei ist nicht relevant, wer an dem Arbeits- oder Wegeunfall Schuld trägt.

Zuständigkeiten bei Arbeitsunfällen

Die gesetzlichen Versicherungsträger sind zuständig für Arbeitsunfälle in Betrieben und auf dem Weg dorthin. Die Versicherungsträger sind jeweils einer Branche zugeordnet. Dazu gehören in Deutschland:

  • gewerbliche Berufsgenossenschaft: Diese sind zuständig für Arbeitnehmer in privat geführten Wirtschaftsunternehmen
  • landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: Sie ist zuständig für Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: Dazu gehören beispielsweise die Unfallklassen. Zuständig sind sie für Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, der Gemeinden, für Kinder im Kindergarten, Schüler und Studenten
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Arbeitsunfälle vermeiden

Arbeitgeber sind angehalten, Arbeitsunfälle präventiv zu vermeiden. Unternehmer schützen mit geeigneten Maßnahmen die Sicherheit sowie die Gesundheit aller im Betrieb Beschäftigten. Die jährliche Unfallstatistik legt offen, dass Arbeitsunfälle in Deutschland durch diese Präventionsmaßnahmen deutlich rückläufig sind. Doch nicht nur Unternehmen selbst sind für diesen Schutz zuständig. Die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen tragen diese Aufgaben mit. So sind laut § 15 SGB VII als wesentliche Aufgaben der Unfallversicherungsträger genannt:

  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Dauerschäden
  • Sicherung vor Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und -schäden
  • Etablieren und Überprüfen einer wirksamen Ersten Hilfe durch die Arbeitgeber

Ablauf bei Arbeitsunfällen

Arbeitgeber sind laut § 193 SGB VII verpflichtet, Unfälle, die im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle erfolgen, umgehend der jeweiligen Berufsgenossenschaft (BG) oder der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Das dient dazu, Folgeschäden, die aus dem Unfallereignis entstehen, abzusichern.

In den meisten Unternehmen sind bestimmte Bevollmächtigte eingesetzt, die Arbeitsunfälle telefonisch oder per Online-Formular an den jeweiligen Versicherungsträger weiterleiten. Das geschieht in der Regel, wenn der oder die betroffene Arbeitnehmer mehr als drei Tage nicht zur Arbeit erscheinen kann. Die 3-Tages-Regelung umfasst alle Kalendertage, also auch das Wochenende oder Feiertage. Im nächsten Schritt prüft die Versicherung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht.

Arbeitnehmer sollten zu Durchgangsärzten gehen

Betroffene Arbeitnehmer sind dazu angehalten, bei Arbeitsunfällen, einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Diese Mediziner besitzen eine spezielle Zulassung der Unfallversicherung. Damit sind sie direkt zuständig für Arbeitsunfälle und deren Folgen. Arbeitgeber sollten also eine Liste von Durchgangsärzten der jeweiligen Berufsgenossenschaft bereitstellen können. Besonders wichtig sind die Aufzeichnungen, die der Arzt anfertigt. Diese dienen der Dokumentation und haben im Streitfall vor Gericht Beweiskraft. Die Folgebehandlung eines Arbeitsunfalls kann dann durch den oder die Hausarzt erfolgen.

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Durchgangsärzte entscheiden über weitere Schritte

Zur Aufgabe von Durchgangsärzten gehört es, festzustellen, ob eine Weiterbehandlung durch Fachärzte oder spezielle Unfallärzte notwendig ist.

Ist der Sachverhalt unklar oder bestehen Ungereimtheiten zum jeweiligen Arbeitsunfall können Versicherungsträger spezielle Gutachter zu Rate ziehen. Diese Gutachter haben in der Regel einen ärztlichen Hintergrund und sollen mitentscheiden, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt.

Widerspruch einlegen

Sollte der Versicherungsträger nach eingehender Prüfung des Arbeitsunfalls zur Entscheidung kommen, dass es sich nicht um einen von der Unfallversicherung geschützten Unfall handelt, dann kann Widerspruch eingelegt werden. Das muss innerhalb eines Monats von Seiten des Betroffenen erfolgen. Im Zweifelsfall haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit ihrem konkreten Fall vor das Sozialgericht zu ziehen.

Die Leistungen bei einem Arbeitsunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherten eine breite Palette an Leistungen. Sobald ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wurde, erhalten Arbeitnehmer unter anderem folgende Leistungen:

  • Notwendige ärztliche Behandlungen bei Ärzten oder im Krankenhaus
  • Verletztengeld während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit
  • Eventuelle Umschulungen
  • Hilfsmittel zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Bei dauerhafter Schädigung mit Arbeitsunfähigkeit eine Unfallrente
  • Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente

Sachwerte werden dagegen nicht erstattet. Davon ausgenommen sind allerdings Ersthelfer bei Unfällen – sollte beispielsweise Kleidung kaputt gehen oder weitere Dinge in Mitleidenschaft gezogen werden, dann übernimmt das die Unfallversicherung.

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Folgebeschwerden und Folgeschäden nach Arbeitsunfall

Treten bei Betroffenen nach einem Arbeitsunfall Folgebeschwerden oder -schäden auf, dann muss gerichtlich entschieden werden, ob die Unfallversicherung langfristig dafür aufkommt. Laut § 110 SGB VII gilt, dass die Ansprüche nach Arbeitsunfällen kenntnisunabhängig und taggenau nach drei Jahren nachdem eine bindende Leistungsfeststellung des Versicherungsträgers verjährt ist. In Ausnahmefällen kann diese Regelung auf maximal 30 Jahre erweitert werden.

Arbeitsunfälle und Lohnfortzahlungen

Sind Mitarbeitende von einem Arbeitsunfall betroffen und fallen in der Folge aus, so wird das sogenannte Verletztengeld gezahlt. Dieses umfasst 80 Prozent des Bruttolohns. Die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gehen davon noch ab. Die Regelungen im Entgeltfortzahlungsgesetz zu Arbeitsunfällen sehen vor, dass diese Form der Lohnfortzahlung für 6 Wochen ab dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Wichtig für Arbeitgeber: Das Krankengeld übernimmt nach den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit die zuständige Berufsgenossenschaft beziehungsweise die Krankenkasse. Arbeitnehmer bekommen statt der regulären Lohnabrechnung einen sogenannten Zahlschein, der dem Arzt vorgelegt werden muss. Dort wird er ausgefüllt und dann vom Arbeitnehmer an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet. Aufgrund dieser Bescheinigung erhalten Arbeitnehmer dann das Verletztengeld rückwirkend.

Das Verletztengeld kann auf bis zu 78 Wochen ausgeweitet werden. Entscheidend für die Dauer der Lohnfortzahlung in Form des Verletztengeldes ist die Schwere des Unfalls und das Urteil des behandelnden Arztes. In vielen Fällen schließt sich in der Arbeitsunfähigkeit oder nach einer Reha-Maßnahme eine betriebliche Wiedereingliederung  an.

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Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen?

Um Schmerzensgeld oder Entschädigungszahlungen zu erhalten, muss immer ein grundsätzlicher Vorsatz vorliegen. Dieser müsste dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. In der Regel besteht daher bei einem Arbeitsunfall kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Unternehmen wünschen sich in der Regel keine Arbeitsunfälle.

Zusammenfassung

Arbeitsunfall – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Als Arbeitsunfall wird ein Unfall bezeichnet, der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin zustößt.
  • Auch Unfälle bei weiteren Tätigkeiten wie Erster Hilfe nach einem Verkehrsunfall, dem Schul- oder Kitabesuch, der heimischen Pflege von Angehörigen oder bei ehrenamtlichen Tätigkeiten fallen unter den Unfallschutz.
  • Verantwortlich für Arbeitsunfälle sind die gesetzlichen Unfallversicherungen beziehungsweise die branchenabhängigen Berufsgenossenschaften.
  • Typische Arbeitsunfälle sind Unfälle, die durch Stürze, Ausrutschen, Maschinenarbeiten etc. entstehen.
  • Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte und deren Reparatur oder Erstattung werden auch von der Unfallversicherung abgedeckt.
  • Im Zweifelsfall entscheiden die Unfallversicherungen individuell, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht.
  • Unternehmer sind verpflichtet Arbeitsunfälle ab dem dritten Tag des Ausfalls eines Beschäftigten zu melden.
  • Bis zu 6 Wochen nach einem Arbeitsunfall sind Arbeitgeber verpflichtet, dem oder der Betroffenen eine Lohnfortzahlung zu gewähren. Danach springen die Krankenkassen mit Verletztengeld ein.
  • Arbeitnehmer müssen nach einem Arbeitsunfall bei einem Durchgangarzt vorstellig werden. Nur diese Ärzte sind von den Versicherungsträgern speziell für Arbeitsunfälle geschult.
  • Unternehmen sind verpflichtet, eine aktive Prävention vor Arbeitsunfällen in der Firma zu etablieren.