Was ist unter dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland zu verstehen?
Beim allgemeinen Mindestlohn handelt es sich um eine verbindliche Lohnuntergrenze, die per gesetzlicher Verordnung (MiLoG) in Deutschland seit 2015 greift. Dieser festgeschriebene gesetzliche Stundenlohn gilt bis auf wenige Ausnahmen für das ganze Land und fast alle Beschäftigte. Ausnahme: Neben dem flächendeckenden allgemeinen Mindestlohn gibt es für einige Branchen sogenannte Branchenmindestlöhne. Diese werden von Gewerkschaften und Unternehmen ausgehandelt, in Tarifverträgen festgeschrieben und als allgemeinverbindlich erklärt. Wie der Mindestlohn gibt auch der Tariflohn einer Branche eine Lohnuntergrenze an. Unternehmen dürfen somit auch mehr als die im Tarifvertrag ausgehandelte Vergütung pro Stunde bezahlen, jedoch nicht weniger.
MiLoG: Für bessere Arbeitsbedingungen in Deutschland
Die sogenannte Mindestlohnkommission berät seit 2015 in Deutschland alle zwei Jahre über eine Anhebung des Mindestlohns: Ihre Empfehlung wird anschließend vom Bundesarbeitsministerium als rechtskräftig abgesegnet. Die Bundesregierung muss den Vorschlag der Mindestlohnkommission unverändert umsetzen, das heißt, sie kann nicht eigenständig einen anderen Stundenlohn als Lohnuntergrenze festsetzen. Mit entsprechenden Regierungsverordnungen werden die vorgeschlagenen Mindestlohnhöhen für alle Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende rechtsverbindlich.
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Was stellt der Mindestlohn sicher?
Der gesetzliche Mindestlohn will Beschäftigte vor unangemessenen Niedriglöhnen schützen und für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen sorgen. Er gilt für alle Beschäftigte in Ost- und Westdeutschland ab 18 Jahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Stelle in Vollzeit oder Teilzeit handelt. Ein gesetzlicher Mindestlohn gilt folglich auch für einen Minijob und ausländische Beschäftigte, sofern diese einer Arbeit in Deutschland nachgehen.
Wie hoch ist der Mindestlohn seit Januar 2024?
Laut Mindestlohnanpassungsverordnung 2023 stellt sich die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns aktuell wie folgt dar:
- die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns seit 1. Januar 2024 beläuft sich auf 12,41 Euro pro Stunde.
Aufzeichnungspflichten für Unternehmen
In bestimmten Branchen sind mit Zahlung des Mindestlohns auch Aufzeichnungspflichten für Unternehmen verbunden. Das ist im MiLoG unter § 17 MiLoG geregelt. Beschäftigen Unternehmen zum Beispiel Minijobber und Minijobberinnen, müssen deren Arbeitszeiten branchenübergreifend festgehalten werden. Ausnahme bilden geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Darüber hinaus gelten noch weitere Sonder- und Ausnahmeregelungen, gemeint ist zum Beispiel die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigungsbranche.
Gesetzlicher Mindestlohn in der Pflege
Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege will das sogenannte Pflegelöhneverbesserungsgesetz die Arbeitsbedingungen des Pflegepersonals verbessern. Fokussiert werden deshalb unter anderem faire und verbindliche Standards in der Bezahlung. Das wird zum einen mit branchenspezifischen Tarifverträgen oder mit höheren Pflegemindestlöhnen per Rechtsverordnung sichergestellt. Empfehlungen der sogenannten Pflegekommission bilden hierfür die Basis, um zum Beispiel auch Mindestarbeitsbedingungen wie Urlaub festzulegen. Die Kommission besteht aus weltlichen und kirchlichen Vertretern von Unternehmen sowie Beschäftigte. Erst auf Grundlage ihrer Empfehlungen wird schließlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aktiv und erlässt verbindliche Rechtsverordnungen zu branchenspezifischen Mindestlöhnen in der Pflege. Der Pflegemindestlohn gilt grundsätzlich für alle Pflegekräfte in Pflegebetrieben. Folgende Regelwerke sind zu beachten:
- Der Mindestlohn für ungelernte Pflegehilfskräfte wird bis zum 1. Juli 2025 in zwei Schritten auf 16,10 Euro angehoben. Das gilt einheitlich sowohl für Ostdeutschland als auch für Westdeutschland.
- Einjährig qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten ebenfalls eine Lohnsteigerung. Demnach gibt es zum 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 17,35 Euro pro Stunde.
- Ab dem 1. Juli 2025 gibt es erstmals einen Mindestlohn für Pflegefachkräfte in Höhe von 20,50 Euro.
- Für Beschäftigte, die nicht vom Pflegemindestlohn erfasst sind, greift der in Deutschland gültige allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der seit Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto pro Stunde erhöht wurde.
Gilt das Mindestlohngesetz im Praktikum?
Wer wissen möchte, ob ein freiwilliges Praktikum nach Mindestlohn bezahlt wird, muss sich informieren. Denn je nachdem um welche Art Praktikum es sich handelt, wird es gemäß der MiLoG-Verordnung vergütet oder nicht. Folgende Praktikumsarten sind zu unterscheiden:
- Freiwilliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum
- Freiwilliges Orientierungspraktikum zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums
- Pflichtpraktikum für Ausbildung oder Studium
- Praktikum als Einstiegsqualifizierung nach Sozialgesetzbuch III (SGB) oder gemäß Berufsausbildungsgesetz
- Praktikum, das keinem der oben aufgezählten Arten entspricht
Eine Vergütung im Praktikum nach dem Mindestlohn macht sich an folgenden Kriterien fest:
- Praktikanten müssen älter als 18 Jahre sein
- Das Praktikum muss länger als drei Monate dauern
- Es muss sich um ein freiwilliges Praktikum handeln
- Bei Pflichtpraktika besteht kein Recht auf Mindestlohn
Ausnahmeregelungen: Für wenige Branchen, Regionen oder Personengruppen gibt es eine zeitlich befristete Ausnahme. So haben Langzeitarbeitslose beispielsweise erst nach sechs Monaten Anspruch auf den Mindestlohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine feste Anstellung oder ein Praktikum handelt.
Praktikum nach Mindestlohn bezahlt
Die Frage, ob ein Praktikum nach Mindestlohn bezahlt wird, lässt sich mit Blick auf das Arbeitsrecht also nicht pauschal beantworten. Obige Übersicht, liefert nur eine erste Orientierung. Dazu gibt es noch einige Ausnahmen und Sonderregelungen zu bedenken. Am besten informieren sich Praktikanten sowie Arbeitgebende bei der Mindestlohn-Hotline. Kontaktdaten finden Sie hier.
Arbeitgeberpflichten: Konsequenzen bei Bezahlung unter dem Mindestlohn
Haben Beschäftigte keinen Anspruch auf einen Branchenmindestlohn, sind Unternehmen verpflichtet, zumindest den allgemein gültigen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Rechtliche Grundlagen bilden das MiLoG sowie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), aber auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das Arbeitnehmerrecht. Verstoßen Unternehmen gegen jene Regelwerke, müssen sie mit Geldbußen von 200 bis 500.000 Euro rechnen. Zusätzlich zu den Strafgeldern kann es sogar zu einem Eintrag ins Gewerbezentralregister kommen. So können Firmen zeitweise von der Teilnahme an öffentlich ausgeschriebenen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen ausgeschlossen werden.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mindestlohn
Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Mindestlohn:
Der jeweils aktuelle gesetzliche Mindeststundenlohn legt den Bruttolohn pro Arbeitsstunde fest. Beispielsweise ist das ab den 1. Januar 2024 der Stundenlohn von 12,41 Euro. Wenn Sie wissen möchten, wie viel Netto von Ihrem Brutto übrig bleibt, nutzen Sie einfach unseren Brutto-Netto-Rechner.
Beschäftigte können ihren Anspruch auf Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern. Selbst wenn Beschäftigte nicht klagen, müssen Unternehmen Nachzahlungen an die Sozialversicherungen leisten. Das Unternehmen muss dann den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil alleine übernehmen. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz ahndet der Zoll. Unternehmen, die gegen die Verordnungen des MiLoG verstoßen, müssen zum Teil mit empfindlichen Geldstrafen rechnen.
Pfändbar ist grundsätzlich nur das Netto-Einkommen von Schuldnern. Bei Lohnabtretung oder Gehaltspfändung bleibt den betreffenden Beschäftigten stets ein Mindesteinkommen zur Existenzsicherung. Die Lohnpfändungstabelle des aktuellen Kalenderjahres legt die Höhe dieser Pfändungsfreigrenze fest. Aktuell in 2024 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei monatlich 1.408,28 Euro. Liegt also das Einkommen des Schuldners darunter, kann keine Lohnpfändung stattfinden. Somit ist es nicht relevant, ob der Nettolohn auf Basis des allgemein gültigen gesetzlichen Mindestlohns oder eines branchenspezifischen Mindestlohns zustande kommt. Was zählt, ist stets die Höhe der Pfändungsfreigrenze.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren. Das sind zum Beispiel auch Saisonarbeiter, Rentner, Minijobber, ausländische Beschäftigte sowie nach Deutschland entsandte Beschäftigte und volljährige Schüler. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht jedoch auch Ausnahmen vor. Folgende Personen- und Berufsgruppen haben beispielsweise keinen Anspruch auf Mindestlohn:
- Auszubildende – sie erhalten keinen gesetzlichen Mindestlohn, sondern seit Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung
- Ehrenamtlich Tätige
- Jugendliche unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
- Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten
- Selbstständige
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitergesetz
Mindestlohn – Alles Wichtige auf einen Blick
- In Deutschland gibt es seit 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn, der regelmäßig von den Mitgliedern der Mindestlohnkommission angepasst wird. Dies geschieht per Empfehlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (miLoG) werden mit empfindlichen Geldstrafen vom Zoll geahndet.
- Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch branchenspezifische Mindestlöhne, zum Beispiel für Pflegeberufe. Diese werden durch Tarifverträge juristisch verbindlich.
- Ziel eines Mindestlohns ist es, dass Beschäftigte ein menschenwürdiges Leben führen können.
- Beim Mindestlohn handelt es sich um einen Brutto-Arbeitslohn pro Stunde.
- Seit 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindeststundenlohn bis Jahresende 12,41 Euro.
- Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahme für alle Beschäftigten ab 18 Jahren. Dabei ist es nicht relevant, ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkraft arbeiten. Ein gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Minijobber und ausländische Beschäftigte, sofern diese einer Arbeit in Deutschland nachgehen.
- Auch Praktikanten fallen unter den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Zahlen Unternehmen keinen Mindestlohn, können Beschäftigte ihren Anspruch darauf bis zu drei Jahre rückwirkend einfordern. Unternehmen müssen in diesem Fall laut SGB IV den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil für die Kosten zur Sozialversicherung alleine tragen.