Was sind Werbungskosten?
Per Definition handelt es sich bei Werbekosten bzw. Werbungskosten um verschiedene Ausgaben rund um das Thema Berufstätigkeit. Gemeint sind beispielsweise Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, Umzugskosten oder Fortbildungsgebühren bzw. Lernmittel. Alle Ausgaben dieser Art bezeichnet das Finanzamt als Werbungskosten. Steuerpflichtige dürfen nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) Werbungskosten von ihren Einnahmen steuersenkend abziehen. Einkommensteuer wird somit nur auf das restliche Einkommen gezahlt. Werbungskosten betreffen Arbeitnehmer genauso wie Rentner, aber auch Anleger oder Vermieter bzw. Steuerpflichtige mit sonstigen Einkünften, die nicht durch Selbstständigkeit generiert wurden. Steuerpflichtige Arbeitnehmer müssen ihre Werbungskosten für die Steuererklärung am Ende eines Kalenderjahres in der sogenannten Anlage N für das Finanzamt erfassen und durch Belege nachweisen. Es gibt auch die Möglichkeit, Werbungskosten in Form eines Pauschbetrages geltend zu machen. Das Finanzamt setzt dafür einen Maximalbetrag von 1.230 Euro an.
Das zählt zu den Werbungskosten für Beschäftigte: Beispiele
Werbungskosten wie Fahrtkosten mindern die Höhe der Steuern, die Arbeitnehmer, bezogen auf ihr Einkommen, an das Finanzamt zahlen müssen. Welche Arten weiterer Werbungskosten sie zu ihren Gunsten abrechnen können, hängt von ihren Berufen und den damit verbundenen Ausgaben ab. Denn nicht jede:r Steuerpflichtige hat beruflich den gleichen finanziellen Aufwand und kann somit auch nicht die gleichen Werbungskosten in Art und Höhe geltend machen. Hier einige Beispiele sonstiger Werbungskosten, die laut Gesetz absetzbar sind:
- Unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitszimmer zu Hause
- Mitunter Kosten für Telefon und Internet
- Arbeitsmittel, zum Beispiel ein selbst bezahlter Bürostuhl. In voller Höhe bis zu 952 Euro. Teurere Güter müssen über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
- Doppelte Haushaltsführung wegen der Nähe zum Arbeitsort: Ein Teil der Kosten wie Miete plus Nebenkosten und Pkw-Stellplatz sind absetzbar.
- Reisekosten, wie Fahrt- und Übernachtungskosten für eine Dienstreise
- Pendlerpauschale, also Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit. Für jeden gefahrenen Kilometer können Beschäftigte 38 Cent absetzen.
- Berufsbekleidung, wie zum Beispiel Arbeitsschuhe
- Fachbücher oder Fachzeitschriften für die berufliche Fortbildung
- Bewerbungskosten für eine neue Stelle als vorweggenommene Werbungskosten
- Die Kosten für eine zweite Ausbildung, wenn die erste Ausbildung abgeschlossen ist
- Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind
- Berufliche Krankheitskosten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Bewirtungskosten, zum Beispiel für ein Kundengespräch
- Ausgaben für Betriebssport
- Versicherungsbeiträge, beispielsweise zur Berufshaftpflichtversicherung
- Anwaltskosten bzw. Gerichtskosten bei juristischen Auseinandersetzungen mit Arbeitgeber
- Kosten für Steuerberatung als Arbeitnehmer, zum Beispiel für die Erstellung der Anlage N
Aufstellung der Werbungskosten bei der Steuererklärung
Das Finanzamt verlangt bei der jährlichen Steuererklärung eine Aufstellung aller Werbungskosten, belegt durch Quittungen und Kassenzettel. Wo sie einzutragen sind, ist schnell beantwortet: Denn die ermittelte Gesamtsumme müssen Mitarbeitende in der sogenannten Anlage N der jährlichen Steuererklärung festhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob er in Voll- oder Teilzeit arbeitet. Liegt diese Summe regelmäßig unter 1.230 Euro, können Steuerpflichtige auch gleich die Werbungskostenpauschale für sich geltend machen. Das bedeutet, dass das Finanzamt automatisch 1.230 Euro als Werbungskosten vom Einkommen abzieht, ohne einen Nachweis von Quittungen zu verlangen. Diese pauschalen Werbungskosten zugunsten eines Steuerzahlers zieht die Behörde auch dann in Summe ab, wenn keine Werbungskosten angegeben sind.
Das 1x1 der Werbungskosten
Das Einkommensteuergesetz hält einige Optionen offen, die Steuerpflichtige nutzen können, um Steuern zu sparen. Steuerzahler, die sich mit diesen Regelwerken beschäftigen, haben mitunter viele Fragen. Hier einige Antworten dazu:
Werbungskosten bei Vermietung
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, kann beim Finanzamt ebenfalls Werbungskosten geltend machen. Abzugsfähige Kosten sind zum Beispiel:
- Erhaltungsaufwendungen: Reparaturen und Investitionen zur Modernisierung der Immobilie
- Verwaltungskosten: Vertragsformulare, Kosten für Telefon, um mit Mietern zu sprechen bzw. der Schriftverkehr mit ihnen
- Rechtsanwalts- und Prozesskosten: bei Rechtsstreitigkeiten mit Mietern
- Anzeigen zur Vermietung
- Kontoführungsgebühren
- Abschreibungen
- Erbbauzins
- Erschließungskosten von Grundstücken
- Finanzierungskosten für den Immobilienerwerb
- Schuldzins
- Grundsteuer
- Kosten für Entwässerung
- Möbel
- Sonderabschreibungen bei neuen Mietwohnungen
Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Wer privat Zinsen, Dividenden oder andere Kapitalerträge generiert, erzielt gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einnahmen aus Kapitalvermögen. Einkünfte dieser Art sind im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich steuerpflichtig und werden vom Finanzamt mit einem Kapitalertragssteuersatz von 25 %, plus Soli, gegebenenfalls plus Kirchensteuer belastet.
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Mithilfe des Sparer-Pauschbetrages können sich Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen steuersenkend auswirken. Dabei beträgt der Sparer-Pauschbetrag bzw. der Sparer-Freibetrag, wie dieser auch genannt wird, pro Person 1.000 Euro jährlich, für gemeinsam veranlagte Ehepartner und Lebenspartner sind es 2.000 Euro. Ein weiterer Abzug, selbst von belegbaren höheren Werbungskosten ist nicht möglich.
Freibetrag vs. Freigrenze
Ein Freibetrag ist hier nicht zu verwechseln mit der Freigrenze. Bei letzterer werden alle Gewinne versteuert, die jene Freigrenze übersteigen. Beispiel: Ein Veräußerungsgewinn. Liegt dabei die Freigrenze z. B. bei 600 Euro ist der Gewinn steuerfrei, wenn er in Summe darunter liegt. Liegt er darüber muss die gesamte Summe versteuert werden. Ein weiteres Instrument, um die Steuerlast bei Einkünften aus Kapitalvermögen zu reduzieren, ist der Freistellungsauftrag. Damit lassen sich Kapitalerträge von einem Abgeltungssteuerabzug freistellen. Sparer beantragen die Freistellung entweder vorab bei der Bank oder nachträglich in der Steuererklärung.
Werbungskosten bei Einnahmen aus sonstigen Leistungen
Zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Vermittlungsprovisionen und Einnahmen aus gelegentlichen Vermietungen beweglicher Gegenstände, aber auch einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten. Hier gilt: Wenn die Einnahmen aus den sonstigen Leistungen nach Abzug der Werbungskosten unter der Freigrenze von 256 Euro liegen, bleiben sie steuerfrei. Geht diese Art der Einnahmen über die Grenze von 256 Euro hinaus, sind sie laut EStG voll zu versteuern.
Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten
Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eine neue Homeoffice-Pauschale eingeführt. Sie gilt für Arbeitnehmer, die pandemiebedingt im Homeoffice arbeiten und kein steuerlich absetzbares Arbeitszimmer nachweisen können. Folgendes ist geregelt:
- Für jeden Tag Homeoffice – begrenzt auf 120 Tage – bekommen Arbeitnehmer pauschal 5 Euro als abzugsfähige Werbungskosten erstattet.
- Damit sollen Aufwendungen für Strom, Wasser und Heizung ausgeglichen werden.
- Pro Jahr sind somit bis zu 600 Euro steuersenkend wirksam.
- Diese Pauschale ist in die jährliche Werbekostenpauschale von 1.230 Euro einzurechnen.
Werbungskosten in Sonderfällen
Steuerpflichtige, das sind nicht nur aktive Beschäftigte, es sind beispielsweise auch Rentner. In ihrer jährlichen Steuererklärung können auch sie sich Werbungskosten steuersenkend vom Finanzamt abziehen lassen. Diese sogenannten Werbungskosten in Sonderfällen werden in der Einkommensteuererklärung in Zusammenhang mit den Versorgungsbezügen auf Seite 2 in der Anlage R erfasst. Dazu müssen Rentner Belege und Quittungen über ihre Werbungskosten sammeln. Der Aufwand lohnt sich, wenn Senioren jährlich mehr als 102 Euro an Werbungskosten produzieren. Liegen sie in Summe darunter, zieht das Finanzamt pauschal 102 Euro von den steuerpflichtigen Einnahmen ab. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartner steht jedem von ihnen diese spezielle Werbungskostenpauschale von 102 Euro zu. Nur die restlichen Jahreseinnahmen sind dann noch steuerpflichtig.
Werbungskosten für Rentner betreffen Kosten, die zur Absicherung oder zum Erhalt ihrer Renten eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Kosten für die Steuerberatung
- Gebühren für Renten- oder Versicherungsberater
- Kontoführungsgebühren bei der Bank
- Kreditzinsen, z. B. für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
- Kosten, die zur Beantragung der Rente entstanden sind, zum Beispiel Rechtsberatung
Werbungskosten bei Selbstständigen
Auch Selbstständige können Ausgaben, die mit ihrem Einkommen in Zusammenhang stehen, steuermindernd für sich einsetzen. Allerdings spricht das Gesetz hier nicht von Werbungskosten, sondern von Betriebsausgaben. Dazu zählt alles, was ihren Gewinn schmälert und für das Fortkommen des Unternehmens bzw. der Selbstständigkeit nötig ist: Personalkosten, Versicherungen, Material, Computer und Telefon und ähnliches.
Werbungskosten – Alles Wichtige auf einen Blick
- Werbungskosten sind alle Ausgaben, die Arbeitnehmern rund um die eigene Berufstätigkeit entstehen und zur Sicherung und dem Erhalt der Einnahmen dienen.
- Sie stellen grundsätzlich einen steuermindernden Faktor dar.
- Klassische Beispiele sind Fahrt- und Fortbildungskosten, Berufskleidung oder Aufwendungen für einen beruflich bedingten Umzug, aber auch Kosten für doppelte Haushaltsführung.
- Gesetzliche Grundlage für Definition und Regelwerke im Umgang mit Werbungskosten bildet das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG).
- Werbungskosten müssen der Finanzbehörde durch Quittungen und Belege in der Einkommensteuererklärung nachgewiesen werden.
- Arbeitnehmer können bei der jährlichen Steuererklärung auch die sogenannte Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro geltend machen. Hierfür sind keine Belege nötig.
- Das Finanzamt gewährt diesen Pauschbetrag jedem Arbeitnehmer und zieht diesen automatisch von dessen Jahreseinkommen ab.
- Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Rentner, Anleger, Vermieter und Steuerpflichtige mit sonstigen Einkünften können Werbekosten steuersenkend für sich geltend machen.