Minijobber anmelden
Vorteile und Besonderheiten

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Minijobber und Minijobberinnen sind heutzutage in vielen Unternehmen und kleinen Betrieben nicht mehr wegzudenken. Sie können flexibel eingesetzt werden– gerade für Studierende ist dieses Beschäftigungsverhältnis attraktiv und gut mit der Uni vereinbar. In diesem Leitfaden erklären wir unter anderem:

  • Ab wann müssen Arbeitgeber einen Minijob anmelden?
  • Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung wichtig?
  • Worauf sollten Unternehmen bei der Registrierung von Minijobbern achten?

Minijobber anmelden: So geht’s

Arbeitgeber müssen jeden gewerblichen und privaten Minijob bei der Minijob-Zentrale oder dem anmelden Jobcenter anmelden. Sie riskieren sonst ein Bußgeld, da sie gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen. Minijobs gibt es mit flexiblen oder regelmäßigen Arbeitszeiten, mit gleichem oder unterschiedlich hohem Lohn. Diese Pflichten haben Arbeitgeber bei der Anmeldung eines Minijobs, auch geringfügige Beschäftigung genannt:

  1. Es gibt Unterschiede bei der Anmeldung eines 538-Euro- und eines kurzfristigen Minijobs, die man bei der Meldung berücksichtigen muss.
  2. Minijobber müssen bei der Sozialversicherung gemeldet sein.
  3. Unternehmen müssen zusätzlich auch einen Beitragsnachweis über die Höhe der Abgaben im jeweiligen Beitragsmonat erbringen.
  4. Die Abgaben für Minijobber sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
  5. Für Arbeitgeber besteht für Minijobs außerdem eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
  6. Minijobs müssen bei der Bundesknappschaft angemeldet werden. Unternehmen sind dazu verpflichtet, für die Arbeitgeberversicherung eine Umlage zu zahlen.
  7. Haben sich die Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent ein.

Arbeitsvertrag für Minijobber

Minijobber sollten in jedem Falle einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die folgenden Informationen enthält:

  • Dauer der Anstellung
  • Lohn
  • Inhalt der Tätigkeit
  • Urlaubsanspruch
  • Sonderzuwendungen
  • Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
  • Eventuelle Befreiung von der Rentenversicherung
Tipp

Minijob-Rechner: Übersicht über alle relevanten Posten

Sie als Arbeitgeber wollen wissen, welche Gesamtabgaben inklusive des Netto-Betrags von 538 Euro Ihr Personalbudget belasten? Nutzen Sie hierfür ganz einfach unseren Minijob-Rechner

Schritt 1: Betriebsnummer anfordern

Unternehmen benötigen immer eine Betriebsnummer, wenn sie ihre Minijobberinnen und Minijobber anmelden wollen. Sollte diese noch nicht vorliegen, kann man sie ganz einfach online bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Schritt 2: Personalfragebogen ausfüllen lassen

Wenn Minijobberinnen und Minijobber angemeldet werden, benötigt man bestimmte Angaben. Diese können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem auf den Minijob zugeschnittenen Personalfragebogen ausfüllen. So erhalten die Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer alle Informationen, die sie zur Beurteilung der Beschäftigung brauchen. Durch den ausgefüllten Personalfragebogen erhalten die Unternehmen alle notwendigen Lohnunterlagen. So sind sie im Falle einer Betriebsprüfung abgesichert und können die wichtigen Nachweise vorlegen. Auf der Suche nach einer Checkliste für die Anmeldung eines Minijobs bietet das Internet zusätzliche Abhilfe, damit alle relevanten Informationen vorliegen.

Schritt 3: Meldung zur Sozialversicherung

Spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung der Minijobber oder mit der ersten Abrechnung muss von den Arbeitgebern die Meldung zur Sozialversicherung erfolgen. Anders als bei Vollzeit-Beschäftigten ist nicht die Krankenversicherung der Angestellten, sondern die Minijob-Zentrale die zuständige Stelle. Die Anmeldung des Minijobs erfolgt namentlich durch ein ausgefülltes Formular.

Schritt 4: Beitragsnachweis und Zahlung der Beiträge

Auch den Beitragsnachweis muss man an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dieser umfasst alle Beiträge und Abgaben, die Arbeitgeber:innen für einen Monat zu entrichten haben. Werden mehrere Minijobber:innen beschäftigt, ist ein Nachweis für alle Beschäftigungsverhältnisse ausreichend. Die Minijob-Zentrale stellt im Internet zudem einen Beitragsrechner zur Verfügung, mit dem man die Abgaben bestimmen kann. Bei den Melde- und Beitragsverfahren ist die maschinelle Datenübertragung mit zugelassenen systemgeprüften Programmen Pflicht.

Minijobber erneut oder rückwirkend anmelden: Das sind die Vorgaben

Wird ein Minijob nach kürzerer oder längerer Unterbrechung wieder aufgenommen, gilt für Arbeitgeber die Pflicht der Sofortmeldung. Die Frist, den Minijob wieder zur Sozialversicherung anzumelden, gilt wie bei der Erstanmeldung auch:

  1. Mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung
  2. Spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem erneuten Beginn der Tätigkeit

Bei der erneuten Anmeldung des Minijobs müssen Arbeitgeber den Meldegrund 13 („sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis“) angeben. Um den Gesamtaufwand zu verringern, können sie eine Entgeltabrechnungssoftware oder das von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellte Programm sv.net nutzen.

Melden Arbeitgeber einen Minijobber rückwirkend nach der vorgegebenen Frist an, verstoßen sie damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Im Sinne dieser Grundlage liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld bestraft werden kann.

Diese Vorteile haben Arbeitgeber durch die Anmeldung eines Minijobs

Unternehmen stehen in der Pflicht, gewerbliche Minijobs anzumelden. Durch die Anmeldung vermeiden Arbeitgeber die Kosten eines möglichen Bußgeldes von bis zu 5.000 Euro. Die Minijobber müssen für die gesamte Dauer der Tätigkeit angemeldet sein. Unternehmen sichern sich durch die Anmeldung zusätzlich vor finanziellen Ansprüchen im Falle eines Arbeitsunfalls ab: Minijobs ohne Anmeldung sind nicht versichert, nur offiziell registrierte Arbeitnehmer haben eine Unfallversicherung. Ein weiterer Pluspunkt: Arbeitgeber sparen sich 20 Prozent der Kosten für die Minijobber, diese sind von der Steuer absetzbar.

Für wen gelten Besonderheiten bei der geringfügigen Beschäftigung?

Wenn Arbeitgeber einen Minijob anmelden, gelten für bestimmte Personengruppen besondere Vorgaben. Dazu zählen u. a.:

  • Schüler: Sie dürfen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz nur eingeschränkt arbeiten.
  • Praktikanten und Auszubildende: Für diese Personengruppen gelten Besonderheiten in der Sozialversicherung.
  • Heimarbeiter: Sie stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz (z. B. im Krankheitsfall).
  • Übungsleiter und Ehrenamtliche: Für diese Personengruppe gibt es Freibeträge, die nicht als Arbeitsentgelt gelten. Sie sind zudem steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
  • Rentner: Sie haben sogenannte festgeschriebene Hinzuverdienstgrenzen.
  • Arbeitslose: Auch sie können als Minijobber angestellt sein, unterliegen jedoch einer Einkommensgrenze.

Zusammenfassung

Minijobber anmelden – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Arbeitgeber: müssen jeden gewerblichen und privaten Minijob bei der Minijob-Zentrale oder dem anmelden Jobcenter anmelden.
  • Es gibt Unterschiede bei der Anmeldung eines Minijobs und einer kurzfristigen Beschäftigung, die Arbeitnehmer beachten müssen.
  • Minijobber müssen bei der Sozialversicherung gemeldet sein.
  • Arbeitgeber müssen einen Beitragsnachweis über die Höhe der monatlichen Abgaben erbringen.
  • Die Abgaben müssen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden.
  • Arbeitgeber haben zudem eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Bei der Bundesknappschaft muss eine Umlage für die Arbeitsversicherung gezahlt werden.
  • Für Minijobber, die nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbetrag.
  • Die Anmeldung eines Minijobs erfolgt in vier Schritten: Eine Betriebsnummer anfordern, den Personalfragebogen ausfüllen lassen, die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und den Beitragsnachweis erbringen.
  • Die maschinelle Datenübertragung ist bei Minijobs Pflicht.
  • Auch nach kürzerer oder längerer Unterbrechung müssen Minijobber sofort wieder angemeldet werden.
  • Melden Arbeitgeber einen Minijob rückwirkend nach den gesetzten Fristen an, verstoßen sie gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dieser Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Für bestimmte Personengruppen gelten bei Minijobs besondere Vorgaben. Dazu zählen: Schüler, Praktikanten, Auszubildende, Heimarbeiter, Übungsleiter, Ehrenamtliche, Rentner und Arbeitslose.