Was ist das Entgeltfortzahlungsgesetz?
Das Entgeltfortzahlungsgesetz oder abgekürzt EntgFG regelt seit 1994 die Lohnzahlung an Mitarbeitende an gesetzlichen Feiertagen oder im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Die Lohnfortzahlung kann bis zu einer Dauer von sechs Wochen erfolgen.
Entgeltfortzahlungsgesetz: Lohnfortzahlung bei Krankheit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz oder Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall regelt die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer. Damit gehört es zum Arbeitsrecht.
Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen
In §2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist festgehalten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen den Lohn fortzuzahlen. Diese Tage werden landesrechtlich festgelegt und können daher variieren. § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes regelt, dass an gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet werden darf.
Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Im § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz wird definiert, wer im Krankheitsfall mit entsprechender Krankmeldung Anspruch auf eine Arbeitslohnfortzahlung hat. Die Kriterien sind:
- Ein Arbeitsverhältnis, das mindestens seit vier Wochen besteht (Ausnahme der Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes TVöD)
- Arbeitnehmer muss nachweislich arbeitsunfähig sein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt vor)
- Die Arbeitsunfähigkeit basiert auf den Folgen einer Krankheit
Selbstverschulden schließt Entgeltfortzahlung per Gesetz aus
Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Fortzahlung ihres Lohns, wenn sie die Krankheit auf der die Arbeitsunfähigkeit basiert nicht selbst verschuldet haben.
Ein Beispiel: Wer aufgrund von Trunkenheit am Steuer einen Autounfall verursacht und dadurch arbeitsunfähig wird, trägt die Schuld selbst.
Laut §3 Abs. 1 zählen dagegen zur unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit legale Sterilisationen oder Schwangerschaftsabbrüche. Auch danach haben Arbeitnehmer also ganz regulär per Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Entgeltfortzahlung bei Teilzeitarbeit und Minijob
Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, haben laut §3 EFZG ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dabei ist die Höhe der Fortzahlung abhängig von der durchschnittlichen geleisteten Arbeitszeit der letzten drei Monate.
Minijobber zählen zu den Teilzeitbeschäftigten und haben daher ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlungen. Die Höhe der Zahlungen bemisst sich nach dem Lohnausfallprinzip.
Entgeltfortzahlung bei Kuren und Reha-Maßnahmen
Wenn Arbeitnehmer auf eine ärztlich angeordnete oder von der Krankenkasse bewilligte Kur gehen, dann haben sie laut Entgeltfortzahlungsgesetz ebenfalls Anspruch auf die Fortzahlung ihres Lohns. Reha-Maßnahmen, die stationär ablaufen, fallen ebenfalls unter diesen Anspruch.
Wichtig ist, dass Arbeitnehmer den Bewilligungsbescheid oder eine ärztliche Bescheinigung bei Arbeitgebern vorlegen müssen (§ 9 Abs. 2 EntgFG, Meldepflicht). Wenn sie das nicht tun, dann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung gewähren. Durch die Bescheinigung wird die medizinische Notwendigkeit belegt.
So berechnet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung laut Gesetz
Im § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz ist festgelegt, wie sich die Höhe des Arbeitsentgelts bei Lohnfortzahlung berechnet. Dabei wird das Lohnausfallprinzip zu Grunde gelegt.
Was besagt das Lohnausfallprinzip?
Das Lohnausfallprizip besagt, dass Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder eines gesetzlichen Feiertages die Vergütung erhalten sollen, die sie ohne die Erkrankung oder den Feiertag bekommen hätten. Wichtig ist, dass Überstunden dabei nicht einberechnet werden. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn in der Vergangenheit regelmäßig Überstunden geleistet wurden, dann werden diese durchschnittlich ermittelt und in die Höhe der Entgeltfortzahlung einberechnet.
Bei der Berechnung wird immer vom Bruttolohn ausgegangen, da Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern regulär auf die Entgeltfortzahlung erhoben werden. Nicht in die Berechnung der Entgeltfortzahlung fallen also:
- Gewinnbeteiligungen
- Provisionen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Beihilfen und Unterstützungen
- Sonstige Prämien, wie beispielsweise Anwesenheitsprämien
Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung auf Basis des Stundenlohns
Die Ausgangsbasis für die Entgeltfortzahlung ist laut Lohnausfallprinzip die regelmäßige Arbeitszeit, die im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Sind Arbeitnehmer krank, so kann diese Arbeitszeit nicht geleistet werden. Besteht eine Vereinbarung über den Stundenlohn, so ist die Berechnung der Entgeltfortzahlung relativ einfach.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält per Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von 14 Euro. Bei einer 40-Stunden Beschäftigung (Wochenarbeitszeit) und einer fünf Tage andauernden Arbeitsunfähigkeit bedeutet das:
40 Stunden x 14 Euro = 560 Euro
Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung auf Basis von Arbeitstagen
Anders verhält es sich bei Arbeitnehmern, deren Lohn monatlich abgerechnet wird. Hierbei wird das Bruttogehalt durch die tatsächlichen Arbeitstage im Monat geteilt. Gesetzliche Feiertage werden ebenfalls dazugezählt. Danach kann die Höhe der Entgeltfortzahlung mit der Anzahl der Tage der Arbeitsunfähigkeit berechnet werden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Bruttolohn von 1.540 Euro pro Monat. Der Monat hat 22 Arbeitstage, inklusive der gesetzlichen Feiertage. 10 Tage davon ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig.
1.540 Euro / 22 Arbeitstage= 70 Euro
10 Tage Arbeitsunfähigkeit x 70 Euro= 700 Euro
Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung auf Basis der durchschnittlichen Kalendertagen
Die Dritte Variante der Berechnung der Entgeltfortzahlung gelingt anhand der durchschnittlichen Kalendertage. Diese betragen 30 Tage. Das monatliche Arbeitsentgelt wird auf die durchschnittlichen Kalendertage verteilt. Danach kann die Höhe des Arbeitsentgelts ermittelt werden.
Beispiel: Der monatliche Bruttolohn des Arbeitnehmers beträgt 1.540 Euro.
1.540 Euro / 30 Tage = 51,33 Euro
51,33 Euro x 10 Tage Arbeitsunfähigkeit = 513,30 Euro
Entgeltfortzahlungsrechner
Falls Sie bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung auf Nummer sicher gehen möchten und diese nicht händisch machen wollen, können Sie alternativ unseren Entgeltfortzahlungsrechner nutzen. Hier geht es zum Rechner!
Sonderfall: Leistungsabhängige Entlohnung
Ergibt die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung nicht die tatsächlichen Verhältnisse der Entlohnung wieder, dann kann es sinnvoll sein, den Berechnungszeitraum für die Ermittlung auf bis zu drei Monate auszuweiten. Regulär werden dafür dann zwölf bis dreizehn Wochen zu Grunde gelegt. Dieser Sonderfall tritt vor allem bei leistungsabhängiger Entlohnung von Arbeitnehmern ein.
Entgeltfortzahlungsgesetz: Dauer der Lohnfortzahlung
Laut Entgeltfortzahlungsgesetz sind Arbeitgeber bis zu sechs Wochen (42 Tage) ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern verpflichtet, eine Lohnfortzahlung zu leisten. Wird dieser Zeitraum überschritten, dann springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Diese Regelungen, die im Entgeltfortzahlungsgesetz festgehalten sind, gelten auch für Arbeitsunfälle. Nach den 42 Tagen erhalten Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall ebenfalls Krankengeld, allerdings holt sich die Krankenkasse das Geld meist von der Unfallversicherung zurück.
Wie bemessen sich die 42 Tage?
Der Zeitraum der Lohnfortzahlung von sechs Wochen bemisst sich an 42 fortlaufenden Kalendertagen. Dabei werden auch Sonn- und Feiertage mitgezählt. Als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit, bei dem Arbeitnehmer die Arbeit nicht antreten, zählt bereits dazu.
Anrechnung der Vorerkrankungen laut Entgeltfortzahlungsgesetz
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung liegt bei sechs Wochen. Allerdings können Vorerkrankungen von Mitarbeitenden laut Entgeltfortzahlungsgesetz angerechnet werden. Dabei ist wichtig:
- Der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund derselben Krankheit erfolgt, nicht mindestens sechs Monate arbeitsunfähig
- Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit ist die Frist von 12 Monaten noch nicht abgelaufen
Arbeitgeber sollten, um die Anrechnung dieser Vorerkrankungen per Entgeltfortzahlungsgesetz in Anspruch nehmen zu können, den Grund der Arbeitsunfähigkeit kennen. Allerdings sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diesen zu nennen. Daher besteht die Möglichkeit, dass sich Arbeitgeber an die Krankenkassen wenden. Diese prüfen den Sachverhalt.
Pflichten im Entgeltfortzahlungsgesetz
Aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben sich Pflichten für Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeber, die eingehalten werden müssen.
Arbeitnehmer-Pflichten im Entgeltfortzahlungsgesetz
Arbeitnehmer sind per § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer dieser direkt an die Arbeitgeber zu melden. Je nachdem, was vertraglich festgehalten ist, können die Fristen dazu variieren. Sind Arbeitnehmer über die festgelegte Dauer der Arbeitsunfähigkeit hinaus krank, dann müssen sie eine erneute ärztliche Bescheinigung vorlegen. Kommen Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern.
Lohnfortzahlungsbetrug
Immer wieder müssen sich Unternehmen mit Fällen von Lohnfortzahlungsbetrug auseinandersetzen, die versuchen das Entgeltfortzahlungsgesetz zu ihren Gunsten zu nutzen: Das stellt allerdings einen Straftatbestand dar und kann laut § 626 des BGB eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Arbeitgeber können bei verdächtigen Mitarbeitenden eine Detektei beauftragen, den Betrüger dingfest zu machen.
Arbeitgeber-Pflichten im Entgeltfortzahlungsgesetz
Arbeitgeber sind per Gesetz dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitenden, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitstätigkeit nicht ausführen können bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht dazu zwingen, ihnen den Grund der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit zu nennen. Auch können Arbeitgeber nicht verlangen, dass erkrankte Mitarbeitende erreichbar sind.
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz von 2019 wurde auch das Entgeltfortzahlungsgesetz zum 01.01.2022 geändert. Arbeitgeber betrifft das insofern, dass die Krankschreibung seit dem 01.01.2022 elektronisch erfolgen darf.
Entgeltfortzahlungsgesetz – Alles Wichtige auf einen Blick
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Fortzahlung des Lohns an gesetzlichen Arbeitstagen oder im Falle von krankheitsbedingten Ausfällen von Mitarbeitenden.
- Es ist Teil des Arbeitsrechts.
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben per Gesetz Arbeitnehmer, die mindestens seit 4 Wochen beschäftigt sind und die eine ärztliche Bescheinigung über die nicht selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
- Die Höhe der Entgeltfortzahlung berechnet sich nach dem Lohnausfallprinzip.
- Auch Minijobber und Personen, die Teilzeit arbeiten haben per Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf eine anteilige Fortzahlung ihres Bruttolohns.
- Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Bruttolohn.
- Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt 6 Wochen oder 42 Tage, danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein.
- Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit direkt bei Arbeitgeber anzuzeigen, sonst entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Arbeitgeber müssen eine Lohnfortzahlung auch im Falle von einer ärztlich angeordneten Reha- oder Kurmaßnahme genehmigen.