Geringfügige Beschäftigung
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Definition

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Per Definition liegt eine geringfügige Beschäftigung immer dann vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr als 538 Euro verdienen oder das pro Jahr zu erwartende Entgelt aus der Anstellung nicht mehr als 6.456 Euro beträgt. Beiträge für die Krankenkasse und Steuern zahlen ausschließlich die Arbeitgeber. Für geringfügig Beschäftigte gelten beispielsweise die gleichen Ansprüche auf Urlaub wie für Vollzeit-Angestellte. Sie werden als Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt und unterliegen demnach ebenfalls den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Wann ist eine Beschäftigung ein Minijob?

Einen Minijob bezeichnet man auch als 538-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung. Bei 538-Euro-Minijobber darf der monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro betragen. Dabei ist egal, wie lange man diesen Job ausübt. Die Sozialversicherung zahlen die Arbeitgeber. Als Minijobber selbst muss man sich nur mit einem kleinen Eigenanteil an der Rentenversicherung beteiligen. Von diesem Anteil kann man sich aber auch befreien lassen.

Auch die sogenannte kurzfristige Beschäftigung ist ein Minijob. Ist man auf diese Art geringfügig beschäftigt, darf man den Job nur für eine begrenzte Anzahl an Stunden über einen bestimmten Zeitraum ausüben. Für die Anstellung als kurzfristig Beschäftigte:r gelten pro Kalenderjahr die folgenden Zeitgrenzen:

  • 3 Monate (wenn die Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche arbeiten)
  • 70 Arbeitstage (wenn die Minijober in der Woche regelmäßig weniger als fünf Tage arbeiten)

Welche Art der geringfügigen Beschäftigung Arbeitnehmer ausüben, entscheiden die Arbeitgeber. Dieser melden die Minijobber bei der Zentrale an.

Geringfügige Beschäftigung: Lohn, Urlaub und Steuern

Wer als Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung bzw. Minijobber anmelden möchte, der kann dies für die folgenden Personengruppen tun:

  • Rentner
  • Studierende
  • Arbeitslose
  • Ferienjobber
  • Arbeitnehmer, die neben der Hauptbeschäftigung einen Minijob ausüben möchten

Seit 1. Januar 2024 definiert der Gesetzgeber die geringfügige Beschäftigung nur über die Verdienstgrenze von 538 Euro. Es gibt also seitdem keine feste Arbeitszeitregelung mehr.

Tipp

Interessant für Arbeitgeber: Der Minijob-Rechner

Minijobber verdienen in der Regel bis zu 538 Euro im Monat. Doch welche Kosten fallen für Sie als Arbeitgeber inklusive des Netto-Betrags von 538 Euro an? Um das herauszufinden, nutzen Sie ganz einfach unseren Minijob-Rechner

Wie viel können Minijobber insgesamt verdienen?

Die Entgeltgrenze bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt bei 538 Euro im Monat bzw. 6.456 Euro im Jahr. Hierbei geht man von den Brutto-Einnahmen aus.

Gibt man bei der Unterzeichnung seines Minijob-Vertrages an, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist das Bruttogehalt ohnehin entsprechend dem Nettogehalt.

Info

Anhebung der Verdienstgrenze seit Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro. Mit dieser Anpassung erhöht sich auch die Verdienstgrenze bei Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro im Monat und die Grenze des Jahresgehalts auf 6.456 Euro.

Wie wird das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijobs) besteuert?

Müssen geringfügig Beschäftigte auch Sozialabgaben und Steuern zahlen und wenn ja, wie hoch sind sie?

1. Steuern

Auch bei geringfügig Beschäftigten unterliegt das Arbeitsentgelt der Steuerpflicht. In den meisten Fällen betrifft dies jedoch nur die Arbeitnehmer. Sie zahlen in der Regel einen einheitlichen Pauschalbeitrag von zwei Prozent. Dies entspricht 10,76 Euro im Monat bei einem Gehalt von 538 Euro.

In der Pauschale sind die folgenden Abgaben bereits enthalten:

  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag

Wenn die Arbeitgeber den Minijob auf diese Weise versteuern und man als geringfügig Beschäftigter keine weiteren Einkommensquellen hat, muss man keine Steuererklärung abgeben. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Minijobber dies in der Anlage N der Steuererklärung („Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit") angeben. Mehr Infos zur Abrechnung von Minijobs finden Sie auch auf dieser Seite

2. Krankenversicherung

Auch bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung besteht die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Arbeitgeber zahlen lediglich einen pauschalen Betrag zur Sozialversicherung.

Wenn man neben einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld bezieht, zahlt das Arbeitsamt die Beiträge für die Krankenkasse.

3. Rentenversicherung

Ab dem 1. Januar 2018 besteht für einen Anteil von 3,6 Prozent des Entgeltes eine Versicherungspflicht. Allerdings kann man sich auch von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen, wenn man eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Dazu reicht es aus, ein Formular auszufüllen und es bei den Arbeitgeber einzureichen.

Lässt man sich als geringfügig Beschätigte:r nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, genießt man den vollen Schutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen u. a.:

  • Reha-Maßnahmen
  • Erwerbsminderungsrenten
  • Staatliche Förderung zur Riester-Rente

Minijob: Kündigung und Urlaubsanspruch

Arbeitnehmer mit 538-Euro-Job haben denselben Stellenwert wie Angestellte in Teilzeit. Sie haben somit die gleichen Ansprüche wie Vollzeit-Angestellte, also auch das Recht auf bezahlten Urlaub. Im Internet gibt es viele Tools wie Urlaubsrechner, mit denen man bestimmen kann, wie viele Urlaubstage im Minijob zulässig sind.

Auch für Minijobber gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese sind:

Dauer des Arbeitsverhältnis
Kündigungsfrist
Bis zu 2 Jahre
1 Monat
5 Jahre
2 Monate
8 Jahre
3 Monate
10 Jahre
4 Monate
12 Jahre
5 Monate
15 Jahre
6 Monate
Ab 20 Jahren
7 Monate

Können Arbeitnehmer neben der Hauptbeschäftigung gleichzeitig einen Minijob ausüben?

Grundsätzlich ist es möglich, als Vollzeit-Angestellter nebenbei einen Minijob auszuüben. Allerdings sollte man ein paar wichtige Dinge beachten:

  1. Arbeitgeber, bei denen man in Vollzeit beschäftigt ist, müssen dem Minijob zustimmen.
  2. Die geringfüge Beschäftigung darf nicht bei der Ausübung des Hauptberufes stören.
  3. Der Minijob sollte nicht beim direkten Wettbewerb des Unternehmens sein.
  4. Bei der geringfügigen Beschäftigung darf man bis zu 538 Euro steuerfrei neben dem Haupteinkommen verdienen.
  5. Der Minijob darf nicht bei den selben Arbeitgeber wie die Hauptbeschäftigung sein.

Darf man mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben?

Grundsätzlich darf man als geringfügig Beschäftigter auch zwei Minijobs haben. Dies ist dann möglich, wenn Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben. Allerdings ist die Regelung auch hier, dass der monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro betragen darf. Überschreiten man mit zwei oder mehreren Minijobs diese Verdienstgrenze, sind alle geringfügigen Jobs versicherungspflichtig – und damit letztendlich keine Minijobs mehr.

Minijob während der Elternzeit

Auch während der Elternzeit ist es möglich, einen Minijob auszuüben. Hier gelten neben den bisher erläuterten Regelungen noch die folgenden zusätzlichen Vorgaben:

  • Auch in der Elternzeit muss man die Zustimmung der Arbeitgeber für die Ausübung des Minijobs einholen.
  • Während der kompletten Elternzeit darf man maximal 30 Stunden in der Woche arbeiten.
  • Jeglicher Hinzuverdienst durch eine geringfügige Beschäftigung wird auf das Elterngeld bzw. ElterngeldPlus angerechnet.

Minijob und Rente

Auch Rentner: mit Minijob müssen ihr Einkommen versteuern. Mit der Einführung des sogenannten Flexirentengesetzes („Gesetz zur Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“) traten ab dem 1. Januar 2017 Änderungen bei der Rentenversicherungspflicht in Kraft. Welche Regelungen für Rentner, ihren Rentenbeitrag und weitere Aspekte genau gelten, hängt von der jeweiligen Regelaltersgrenze ab.

Beschäftigung von Studierenden: Minijobber, Werkstudenten oder Arbeitnehmer?

Bei der Anstellung von Studierenden haben Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten. Die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse entscheiden hierbei über die Höhe der Abgaben in der Sozialversicherung:

  • Werkstudenten: Dies ist für Arbeitgeber meist die günstigste Form der Anstellung. Studierende dürfen hier jedoch während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Auch für die vorlesungsfreie Zeit und während der Abend- sowie Nachtstunden gelten besondere Regelungen.
  • Minijobber: Auch für Studierende gelten dieselben Vorgaben für eine geringfügige Beschäftigung. Diese Anstellungen sind mit Ausnahme in der Rentenversicherung innerhalb eines Minijobs für Studierende ebenfalls versicherungsfrei.
  • Arbeitnehmer: Arbeiten Studierende mehr als 20 Wochenstunden und verdienen sie mehr als 538 Euro im Monat, sind sie für Arbeitgeber voll versicherungspflichtig. Studierende zahlen hier die üblichen Abgaben wie Vollzeit-Beschäftigte.

Neue Richtlinien für die geringfügige Beschäftigung 2021

Seit dem 1. August 2021 Änderung in der Richtlinie für geringfügige Beschäftigungen rechtswirksam. Die sogenannte Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungen am 26. Juli 2021 veröffentlicht. Sie stellt einen Leitfaden für Arbeitgeber und Lohnbuchhalter dar und enthält die gesetzlichen Regelungen, die bei Minijobs Anwendung finden.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen dabei:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt bis zur Beendigung des Minijobs
  • Neue Regelungen bei Zeitgrenzen für geringfügig Beschäftigte

Zusammenfassung

Geringfügige Beschäftigung – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Eine geringfügige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr als 538 Euro bzw. unter 6.456 Euro im Jahr verdienen.
  • Die Beiträge für Krankenkasse und Steuern zahlen die Arbeitgeber.
  • Geringfügig Beschäftigte werden wie Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt. Sie haben also ebenso Ansprüche auf bezahlten Urlaub wie Vollzeit- und Teilzeit-Beschäftigte.
  • Für Minijobber gelten ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Als Minijobber muss man sich nur mit einem kleinen Eigenanteil an der Rentenversicherung beteiligen. Von diesem kann man sich aber auch befreien lassen, indem man ein ausgefülltes Formular bei den Arbeitgeber einreicht.
  • Es gibt zwei Arten von Minijobs: Die geringfügige Beschäftigung (begrenzt auf den monatlichen Verdienst von 538 Euro) und die kurzfristige Beschäftigung (begrenzt auf eine Anzahl an Stunden über einen bestimmten Zeitraum).
  • Geringfügig Beschäftigte unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht. Für sie zahlen die Arbeitgeber einen einheitlichen Pauschalbetrag von zwei Prozent.
  • Minijobber haben die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen.
  • Es ist möglich, neben der Hauptbeschäftigung einen Minijob auszuüben.
  • Man darf mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Allerdings sollte das verdiente monatliche Entgelt hier nicht die 538-Euro-Marke übersteigen, da die Jobs sonst voll versicherungspflichtig sind.
  • Auch während der Elternzeit ist es möglich, einen Minijob auszuüben. Der Hinzuverdienst wird jedoch auf da Elterngeld bzw. ElterngeldPlus angerechnet.
  • Seit dem 1. August gilt die Änderung in der Richtlinie für geringfügig Beschäftigte: Sie legt den neuen Leitfaden für Arbeitgeber und Lohnbuchhalter fest und enthält die gesetzlichen Regelungen für die Einstellungen von Minijobber.