Was ist unter Lohnsteuerklassen zu verstehen?
Deutsche Arbeitnehmer müssen von ihrem monatlichen Bruttogehalt neben den Lohnnebenkosten auch die sogenannte Lohnsteuer abgeben. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der zugewiesenen Steuerklasse ab, die das Finanzamt – abhängig von den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschäftigten – in sechs unterschiedliche Klassen einteilt. Die Lohnsteuerklassen 1 bis 6 wurden früher auf der Lohnsteuerkarte jedes Beschäftigten eingetragen. Heute werden diese als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (EStAM) von den Finanzbehörden digital erfasst und können durch die personalisierte Steuer-ID jedem Arbeitnehmer zugeordnet werden.
Warum überhaupt Lohnsteuerklassen?
Deutsche Arbeitgeber sind per Gesetz verpflichtet, für ihre Angestellten Lohnsteuer von deren Bruttoverdienst einzubehalten und direkt an die Finanzbehörden zu überweisen. Durch die Zuordnung jedes oder jeder Beschäftigten zu einer bestimmten Steuerklasse sind Unternehmen bei der Berechnung der Lohnsteuer vorab in der Lage, die unterschiedlichen Einkommens- und Freibeträge sowie die im Steuerrecht geregelten Pauschalen bei der Lohnsteuervorauszahlung zu berücksichtigen.
Der sogenannte Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich Soli genannt) ist seit 2021 für die meisten deutschen Steuerzahler abgeschafft. Erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 96.409 Euro müssen Arbeitnehmer weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Lohnsteuer zahlen.
Einteilung nach Steuerklassen beim Lohnsteuerabzug
Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Steuerklasse
Damit Arbeitnehmer einer Steuerklasse zuzuordnen sind, müssen sie unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein. Das Einkommensteuergesetz verlangt außerdem, dass Steuerzahler als sogenannte natürliche Personen in Deutschland einen Wohnsitz angemeldet haben. Die jeweilige Steuerklassenwahl wirkt sich zudem auf die Höhe der Kirchensteuer aus. Letztere unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und beträgt ungefähr 9 Prozent der Lohnsteuer eines Beschäftigten.
Die Lohnsteuerklassen zählen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Die Zuordnung zu einer der 6 Gruppen hängt von den persönlichen Verhältnissen der Steuerzahler ab. Deshalb kann die Frage nach der entsprechenden Steuerklasse, nicht pauschal beantwortet werden. Folgender Status ist für Arbeitnehmer entscheidend:
- Für Alleinstehende und Alleinerziehende gibt es jeweils eine Steuerklasse.
- Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner können sich bei der Steuerklasse zwischen drei Steuerklassenkombinationen entscheiden.
- Arbeitnehmer, die mehr als eine Tätigkeit vorweisen, erhalten zwei Steuerklassen.
Steuerklasse ändern
Wenn sich die Lebensumstände verändern, ist es meistens erforderlich, die Steuerklasse zu wechseln. Denn die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse wirkt sich auf den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt aus. Wenn Paare heiraten, kann es zum Beispiel sinnvoll sein, auf ihre unterschiedlichen Gehaltshöhen mit passenden Steuerklassen zu reagieren. So halten sie unter dem Strich ihre Steuerlast kleiner und sparen bares Geld. Gründe für einen Steuerklassenwechsel können sein:
- Geburt eines Kindes
- Heirat
- Scheidung
- Tod des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
Antragstellung beim Ändern der Steuerklasse
Ein Wechsel der Steuerklasse ist nicht ohne weiteres möglich. Frisch verheiratete Steuerpflichtige müssen hierzu beim zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. Das geschieht beispielsweise mithilfe des Formulars „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ in Papierform. Seit 1. Januar 2021 ist es auch möglich, den Wechsel der Lohnsteuerklassen online auf dem ELSTER-Portal der Finanzbehörden zu beantragen.
Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren
Seit 2020 können eingetragene Lebenspartner bzw. Ehepaare ihre Steuerklasse in einem Kalenderjahr beliebig oft wechseln. Vorher war das nur einmal pro Jahr möglich. Welche Steuerklasse die beste ist, können Arbeitnehmer von ihrem Steuerbüro erfahren oder sie nutzen ganz einfach online unseren Lohnsteuer-Rechner.
Übersicht: Steuerklassen in Deutschland
Das Finanzamt legt mit folgenden sechs Lohnsteuerklassen fest, wie hoch der jeweilige Steuersatz für einen Angestellten ausfällt. Maßgeblich ist immer dessen persönlicher Hintergrund:
Alleinstehende Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich die Steuerklasse 1. Das betrifft Verheiratete im Trennungsjahr und ständig Getrenntlebende genauso wie Witwer oder Witwen bzw. ledige oder geschiedene Steuerzahler. Ausländische Arbeitnehmer, deren Partner nicht in EU- bzw. EWR-Staaten wohnen, werden vom Finanzamt ebenfalls der Steuerklasse 1 zugeordnet.
Steuerpflichtige, denen als Alleinerziehende ein Steuervorteil zusteht, erhalten die Steuerklasse 2. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des oder der Erwerbstätigen mindestens ein Kind lebt, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Weil der steuerliche Entlastungsbetrag nur Alleinerziehenden gewährt wird, darf keine weitere Person in praktischer oder finanzieller Hinsicht mit zur Haushaltsführung beitragen.
Die Steuerklasse 3 kommt für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner in Frage, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Diese Lohnsteuerklasse bringt dann Vorteile, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner kein Gehalt oder einen wesentlich geringeren Arbeitslohn verdient. Bei der Abrechnung nach Steuerklasse 3 wird der Grundfreibetrag doppelt berücksichtigt – so ergeben sich deutlich weniger Abzüge und es bleibt mehr vom Netto vom Brutto übrig. Partner mit dem geringeren Einkommen bekommen bei dieser Kombination die Steuerklasse 5 zugeteilt und müssen relativ hohe Lohnsteuerabzüge zahlen.
Wichtig: Bei der Kombination der Lohnsteuerklassen 3/5 besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Beantragung der Kombination 3/5
Diese Wahlkombination der Steuerklassen 3 und 5 müssen beide Ehe- bzw. Lebenspartner gemeinsam beantragen. Abwählen kann diese Steuerklassen-Kombination seit 2018 auch nur einer von beiden. In diesem Fall erhalten beide jeweils die Steuerklasse 4.
Neben verheirateten Beschäftigten können auch verwitwete Arbeitnehmer die Steuerklasse 3 erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners oder der Ehepartnerin die Voraussetzungen zum Ehegattensplitting vorlagen. Das Finanzamt gewährt dem Hinterbliebenen im Jahr des Todes und im darauffolgenden Kalenderjahr die Steuerklasse 3.
Wenn Arbeitnehmer heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, wird ihnen vom Finanzamt automatisch die Lohnsteuerklasse 4 zugewiesen. Selbst dann, wenn nur einer von beiden einer erwerbstätig ist. Die Höhe der Abzüge für Lohnsteuer entspricht der von Steuerklasse 1.
Wann ist die Kombination 4/4 sinnvoll?
Die Steuerklasse 4 ist empfehlenswert, wenn beide Partner in etwa das gleiche Bruttogehalt verdienen. Ist das nicht der Fall können sie ihre Steuerklasse auch ändern und sich für die Kombination 3/5 oder 4/4 mit Faktorverfahren entscheiden.
Wenn sich Gehälter zwischen Ehepartnern kaum unterscheiden, ist die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren die beste Wahl. Das gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften. Mithilfe des Faktorverfahrens verteilt sich die Steuerlast für beide gerechter. Denn die Steuerhöhe wird dabei dem jeweiligen Gehalt möglichst genau angepasst. Das heißt, derjenige der weniger verdient, zahlt auch weniger Lohnsteuer. Am Ende eines Kalenderjahres ist deshalb selten mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Denn das Finanzamt wendet das Ehegattensplitting bereits während des laufenden Jahres an.
Antrag Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren
Die Steuerklasse 4 mit Faktorverfahren beantragen Steuerpflichtige bei ihrem zuständigen Finanzamt. Auch bei dieser Lohnsteuerklasse gilt: Arbeitnehmer müssen eine jährliche Steuererklärung abgeben.
Die Steuerklasse 5 erhält ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner immer dann, wenn der oder die andere per Antrag die Steuerklasse 3 gewählt hat. In der Regel ist das sinnvoll, wenn sich die Einkommenshöhen eines Paares im Verhältnis 60:40 darstellen. Im Gegensatz zu den Lohnsteuerklassen 1,2,3 und 4 können Arbeitnehmer mit der Klasse 5 jedoch keinen Grundfreibetrag auf den Jahresbruttolohn geltend machen. Es entfällt bei ihnen auch der Kinderfreibetrag. Beides wird demjenigen mit der Steuerklasse 3 zuerkannt. Das ist der Grund, weshalb Beschäftigte, die die Steuerklasse 5 gewählt haben, sehr hohe Steuerabzüge hinnehmen müssen.
Nicht erst seit der Corona-Pandemie hat der Anteil der Mitarbeitenden im Home Office stark zugenommen, das Thema hatte bereits vorher Hochkonjunktur. Viele Beschäftigte haben den Wunsch, mobiler und von zu Hause aus zu arbeiten, da es u. a. diese Vorteile bietet:
- Wegezeiten zur Arbeit fallen weg
- Arbeitnehmer können zu Hause konzentrierter arbeiten
- Beruf und private Aufgaben sind besser vereinbar
Wer gleich mehreren Jobs nachgeht, wird für die zweite und jede weitere Tätigkeit immer nach Steuerklasse 6 besteuert. In dieser Steuerklasse sind die Lohnsteuerabzüge besonders hoch. Denn das Finanzamt geht davon aus, dass die üblichen Freibeträge bereits durch die Steuerklasse aus der Hauptbeschäftigung ausgeschöpft sind. Beschäftigte der Steuerklasse 6 müssen ebenfalls eine jährliche Steuererklärung abgeben.
Sonderfall Minijobs
Die Steuerklasse 6 gilt nicht für Minijobs. Als Form der geringfügigen Beschäftigung sind diese finanzrechtlich gesondert geregelt. Jobs dieser Art sind grundsätzlich pauschal zu besteuern. Diese Steuerlast übernehmen Arbeitgeber.
Lohnsteuerklassentabelle: ein Überblick
Die sechs Steuerklassen richten sich folglich an jeweils bestimmte Personengruppen. Hier nochmals eine Übersicht in Tabellenform:
Steuerklassen-Kombination berechnen
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Erbschaftssteuer und ihre Steuerklassen
Wer erbt, muss mit Erbschaftssteuer rechnen. Die Höhe der Steuer hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab. Für Erben kommen drei Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen sieben und fünfzig Prozent in Frage. Steuersenkend können sich zusätzliche sachliche Steuerbefreiungen oder andere Ausnahmeregelungen auswirken. Grundsätzlich müssen Erben den Betrag versteuern, der über den jeweiligen Freibetrag hinaus geht. Das Finanzamt wendet hier drei Steuerklassen an:
- Der niedrigste Steuersatz gilt für Steuerklasse 1: Er betrifft Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, aber auch Kinder und Stiefkinder von Erblassern.
- Entferntere Verwandte besteuert das Finanzamt nach Steuerklasse 2 als nächstgünstigerer Steuerklasse: Gemeint sind Geschwister und Geschwisterkinder, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner.
- Steuerklasse 3 ist diejenige mit den höchsten Steuersätzen: sie gilt für alle, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Steuerklassen
Wer arbeitet, zahlt unter anderem Lohnsteuer. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Steuerklasse ab, die das Finanzamt zuordnet. Wer sich mit diesem Thema auseinandersetzt hat viele Fragen, hier einige Antworten dazu:
Was ist bei einem Midijob und Steuerklasse 5 zu beachten?
Die Verdiensthöhe eines Midijobs liegt zwischen 538 und 2.000 Euro monatlich. Die Verdiensthöhe beim Midijob gilt als sogenannter steuerfreier Lohn. Letzteres bezieht sich auf die Steuerklassen 1 bis 4. Mit der Steuerklasse 5 sieht das anders aus: Jeder Midijob, bei dem die Steuerklasse 5 zur Anwendung kommt, muss besteuert werden. Weil in diesem Fall der oder die Ehepartner die attraktivere Steuerklasse 3 nutzen kann und von einer deutlich geringeren Steuerlast profitiert, werden Midijobber dementsprechend ein hoher Lohnsteuerabzug verrechnet.
Welche Steuerklassen für Rentner, Studenten oder Azubis?
Welche Steuerklasse zu wählen ist, hängt stets von den persönlichen Verhältnissen und vor allem vom Familienstand ab. Deshalb gilt Folgendes:
- Für Rentner: Wer ledig ist, behält auch nach Renteneintritt weiterhin die Steuerklasse 1. Verheiratete Rentner können sich zwischen jeweils der Steuerklasse 4 oder der Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 entscheiden.
- Für Studenten: Meistens werden Studenten nach der Steuerklasse 1 besteuert, wenn sie neben ihrem Studium noch einem Arbeitsverhältnis nachgehen. Ob sie steuerpflichtig sind, hängt von der Höhe ihrer Einkünfte ab, die sie beispielsweise als Werkstudent generieren.
- Für Azubis: Auszubildenden (Azubis) fallen unter die Lohnsteuerklasse 1, wenn sie ledig sind und keine Kinder haben oder ein Kind, jedoch kein Sorgerecht haben. Allerdings greift die Steuerpflicht erst ab einem jährlichen Verdienst von 11.604 Euro.
Steuerklassen – Alles Wichtige auf einen Blick
- In Deutschland haben Lohnsteuerklassen den Zweck, die Lohnsteuer nach dem jeweils gültigen Steuersatz zu berechnen und an den Staat abzuführen.
- Jede lohnsteuerpflichtige Person mit festem Wohnsitz in Deutschland braucht eine Lohnsteuerklasse, wenn sie einer nicht-selbstständigen Arbeit nachgeht.
- Alleinstehende bekommen automatisch die Steuerklasse 1.
- Alleinerziehende erhalten die Lohnsteuerklasse 2. Das Finanzamt gewährt ihnen einen Entlastungsbetrag.
- Ehepaare oder eingetragene Lebensgemeinschaften können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen (3 bis 5), um die Steuerlast möglichst gering zu halten.
- Wer mehrere Jobs hat und sozialversicherungspflichtig ist, wird ab dem zweiten Job der Steuerklasse 6 zugeordnet.
- Mini- oder Midijobber sind häufig nicht lohnsteuerpflichtig. Ausnahmen bilden Midijobber, die sich als Verheiratete für Lohnsteuerklasse 5 entschieden haben.
- Ein Steuerklassenwechsel muss immer beantragt werden. Entweder mithilfe eines Formulars oder direkt online im ELSTER-Portal des Finanzamts. Das ist inzwischen mehrfach im Jahr möglich.
- Die Lohnsteuerklasse beeinflusst das Netto von Beschäftigten, denn sie ist entscheidend für die Höhe der Lohnsteuer, die Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn abziehen.
- Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Die Höhe der Steuer hängt von der jeweiligen Steuerklasse ab. Für Erben kommen drei Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen sieben und 50 Prozent zur Anwendung.