Was bedeutet Pausenregelung?
Arbeitnehmer:innen sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten. Arbeitgeber:innen hingegen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Angestellten die Pausenregelung umsetzen. Das sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor. Konkret bedeutet das:
- Während einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden, folgen 30 Minuten Pause.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, sieht die Pausenregelung eine Unterbrechung von 45 Minuten vor.
Hierbei ist es egal, ob die Pause am Stück genommen oder oder aufgeteilt wird. Wichtig ist in erster Linie, dass Mitarbeitende nicht länger als sechs Stunden am Stück und/oder ohne Pause arbeiten dürfen. Ebenfalls nicht erlaubt ist es, die gesetzliche Pausenregelung zu umgehen und stattdessen eher Feierabend zu machen.
Die Pausenregelung gilt auch zwischen Anfang und Ende der Tätigkeit
Das Arbeitsschutzgesetz gibt sogenannte Ruhepausen vor. Gemäß Arbeitsrecht müssen die Pausenregelung von mindestens elf Stunden zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn eingehalten werden. Dies trifft ebenfalls zu, wenn mehrere Jobs ausgeführt werden.
Wenn Sie also in einem Büro vollzeitbeschäftigt sind und zusätzlich einen Minijob haben, müssen Sie zwischen den beiden Tätigkeiten eine Ruhepause von elf Stunden einhalten. Achtung: Halten Sie die Grundvorgaben nicht ein und wirkt sich Ihr Nebenjob negativ auf Ihre Vollzeitstelle aus, können Arbeitgeber:innen ihre Mitarbeitende bitten, die nebenberufliche Tätigkeit aufzugeben. Im schlimmsten Fall müssen Sie mit einer Abmahnung gemäß Arbeitsrecht rechnen.
Zählt Pause zur Arbeitszeit?
Es findet immer dann eine Pause statt, wenn gerade nicht gearbeitet wird. Ausgenommen:
- Toilettenbesuche
- Kaffeeholen
- Bildschirmpausen
- Betriebspausen
- Bereitschaftsdienst
Raucherpausen sind nicht in der Pausenregelung verankert. Diese können Arbeitgeber:innen individuell regeln. Pausen sind (abgesehen von wenigen Ausnahmen) keine Arbeitszeit.
Dürfen Unternehmen eine Zeitpauschale abziehen?
Haben Arbeitgeber:innen nicht im Vorfeld nicht konkret festgelegt, wann die unternehmensinternen Pausenzeiten genommen werden müssen, darf das Unternehmen Pausen nicht pauschal von der Arbeitszeit abziehen. In diesem Fall sind nur die tatsächlich genommenen Pausenzeiten vom Entgelt abzuziehen. Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen klar vorgibt, im welchem zeitlichen Rahmen die Pausenregelung umzusetzen ist.
Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben: Es gibt aber Ausnahmen
§ 7 ArbZG besagt, dass es durchaus Abweichungen von der Pausenregelung geben kann. Jedoch ausschließlich dann, wenn diese in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung schriftlich festgehalten werden.
§ 18 ArbZG besagt zudem, dass folgende Personengruppe von der Pausenregelung ausgeschlossen sind:
- Leitungspersonal im öffentlichen Dienst sowie deren Vertreter:innen
- Chefärzt:innen in Krankenhäusern
- Arbeitnehmer:innen, die Angehörige pflegen
- Personalverantwortliche im öffentlichen Dienst
- Personen unter 18 Jahren
- Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen
Bei diesen Personen- und Berufsgruppen wird durch die Positionen angenommen, dass eine Pausenregelung nicht immer und überall umgesetzt werden kann.
Sonderregelungen bei bestimmten Branchen und Berufsgruppen
Abgesehen von weisungsbefugten Arbeitnehmer:innen gibt es weitere Ausnahmen von der Pausenregelung:
- Gastronomiegewerbe: Oftmals geht es hier sehr hektisch zu. Das bedeutet, dass nicht immer gewährleistet werden kann, dass die Angestellten nach spätestens sechs Stunden eine Pause machen können. Daher ist es in dieser Branche flexibler gestaltet. Um spätere Streitthemen und einen Konfliktfall zu vermeiden, lohnt es sich, eine Arbeitszeiterfassung oder Stundenzettel einzuführen.
- Homeoffice: Es ist schwer für Arbeitgeber:innen die Pausenregelung durchzusetzen, wenn sich die Mitarbeitenden im Homeoffice befinden. Daher stehen die Angestellten in der Pausenpflicht, selbst auf ausreichend Ruhephasen zu achten. Hilfreich kann auch hier eine Zeiterfassung mittels Arbeitszeitrechner sein, die es Unternehmen ermöglicht, Arbeits- und Pausenzeiten zu prüfen.
- LKW-Fahrer: Die Pausenregelung bei LKW-Fahrern sind sehr streng. Spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit müssen Sie mindestens 45 Minuten Pause machen. Nach sechs Stunden Arbeitszeit sind Sie zudem zu 30 Minuten Pause verpflichtet. Zwischen Arbeitsende und -beginn sollten 9 Stunden Ruhephase liegen.
Was besagt das Jugendschutzgesetz über Ruhepausen?
Minderjährige unterliegen einem besonderen Schutz. Aus diesem Grund müssen sie spätestens nach viereinhalb Stunden eine Pause einlegen. Arbeiten Jugendliche mehr als sechs Stunden am Tag, sieht die Pausenregelung für unter 18-Jährige sogar eine Ruhephase von 60 Minuten vor. Auch hier ist es wichtig, dass immer mindestens 15 Minuten Pause vorgenommen werden – weniger ist nicht erlaubt. Prinzipiell sind Minderjährige frei in der Gestaltung Ihrer Pausenzeiten. Aber Achtung: Die erste Pause darf frühestens nach einer Stunde Arbeitszeit stattfinden und spätestens eine Stunde vor Feierabend.
Pausenregelungen bei Teilzeit
Arbeiten Sie weniger als 6 Stunden am Tag, sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine Pause zu machen. Es kommt also ganz darauf an, wie Sie Ihre Arbeitszeit auf die Woche verteilen. Arbeiten Sie beispielsweise fünf Arbeitstage die Woche maximal sechs Stunden am Tag, dann tritt die Pausenregelung nicht in Kraft. Entschließen Sie sich hingegen dazu, vier Tage die Woche jeweils sieben Stunden am Tag zu arbeiten, müssen Sie 30 Minuten Pause pro Tag machen.
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Dürfen Arbeitgeber:innen Pausen anordnen?
Die Pausenregelung ist gesetzlich vorgeschrieben. Dahingehend dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitenden vorschreiben, dass diese Pausen zu machen haben. Bei weniger als sechs Stunden Arbeitszeit am Tag sind Arbeitnehmer:innen zwar nicht verpflichtet, eine Ruhephase einzuplanen, das Unternehmen kann dies aber dennoch vorgeben. Eine Beschränkung auf die Mindestpausenzeiten des Gesetzgebers ist nicht zwingend erforderlich. Arbeitgeber:innen haben demnach die Möglichkeit, längere oder häufigere Pausen anzuordnen.
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Pausen anzuordnen
Denn Arbeitnehmer:innen steht rechtlich eine Pause zu. Sie sind sogar dazu verpflichtet, bei Bedarf die Einhaltung der Pausenregelung nachzuweisen. Nicht erlaubt ist es hingegen, unverhältnismäßig lange Pausen anzuordnen. Inwiefern die Angestellten die Arbeitsunterbrechung einplanen, ist ihnen überlassen. Wichtig ist lediglich, dass das Unternehmen einen groben zeitlichen Rahmen vorgibt, in welchem die Angestellten beispielsweise ihre Mittagspause frei eintakten können.
Pausenregelung – Alles Wichtige auf einen Blick
- Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Arbeitnehmer:innen mit einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden täglich eine Pause von mindestens 30 Minuten zusteht. Arbeiten Sie mehr als neun Stunden am Tag, stehen Ihnen sogar mindestens 45 Minuten zu.
- Die Pausenregelung soll Angestellten (auch im TVöD) eine Erholungsphase ermöglichen, um Erschöpfung zu vermeiden. Diese Vorgaben beziehen sich nicht nur auf die Arbeitszeit, sondern ebenfalls auf den Zeitraum zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn.
- Es gibt jedoch Ausnahmen: Dazu zählen unter anderem Jugendliche, Rufbereitschaft, Teilzeitkräfte sowie Personen in leitenden Positionen, in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen.
- Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen sind zur Einhaltung der Pausenregelung gesetzlich verpflichtet.
- Ruhepausen dürfen Sie weder direkt nach Arbeitsantritt noch kurz vor Ende der Arbeitszeit nehmen. Sie dienen demnach nicht dazu, um früher Feierabend zu machen oder später mit der Arbeit zu beginnen.
- Wenn Sie beruflich am Bildschirm arbeiten, stehen Ihnen Arbeitsunterbrechungen zu. Diese Arbeitspausen zählen zur regulären Arbeitszeit. Dies betrifft ebenfalls Toilettengänge. Raucherpausen richten sich hingegen an die Vorgaben des Unternehmens.
- Arbeitgeber:innen dürfen die Pausenregelung erweitern, sie sind nicht an die Mindestpausen gebunden.