Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung ist befristetes Arbeitsverhältnis, das nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Es darf drei ganze Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Eine kurzfristige Beschäftigung gehört wie der sogenannte Minijob zur Kategorie der geringfügigen Beschäftigungen. Die Gesetzliche Basis für beide ist das Gesetz für den Mindestlohn (MiLoG) sowie die Regelwerke des SGB IV (Sozialgesetzbuchs). Für Arbeitgeber besteht dabei die Pflicht zur transparenten Arbeitszeitdokumentation. Das funktioniert zum Beispiel in Form eines Stundenzettels.
Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung darf laut Gesetzgeber nicht berufsmäßig sein. Beschäftigungen dieser Art sind für Beschäftigte folglich nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Anders als bei 538-Euro-Kräften legt der Gesetzgeber bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Verdienstgrenzen fest. Im Gegenzug greifen weitere Beschränkungen: Kurzfristige Beschäftigungen müssen zum Beispiel von vornherein befristet sein. So regelt es das SBG IV in seiner Fassung von 2019 und legt hierfür folgende zeitliche Limits fest:
- Die 3-Monatsregel: sie greift, wenn Arbeitnehmer die Tätigkeit an mindestens fünf Wochentagen ausüben
- Insgesamt höchstens 70 Tage: das ist die Obergrenze, bei regelmäßig geringerem Einsatz pro Arbeitswoche
Ausnahmeregelung während der Corona-Pandemie
Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie erweiterte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse eingeführt. Voraussetzung dafür ist ein Beschäftigungsbeginn im Jahr 2021. Folgendes gilt:
- Lag der Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung vor dem 1. Juni 2021 dann ist diese kurzfristig, wenn sie zu Beginn den 70-Tage-Vertrag oder die 3-Monats-Grenze nicht überschritten hat. Neu: Wenn diese Tätigkeit in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 längstenfalls auf vier Monate oder 102 Arbeitstage verlängert wird, liegt dafür auch eine kurzfristige Beschäftigung vor.
- Lag der Beschäftigungsbeginn vor dem 1. November 2021, ist sie zu Beginn kurzfristig, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist. Ab dem 1. November 2021 gilt jedoch wieder die kürzere Befristungsdauer. Eine Kurzfristigkeit liegt dann nur noch vor, wenn mit Blick auf die Vorbeschäftigungsdauer der Minijob auf längstens drei Monate oder 70 Tage befristet ist.
Was bedeutet Berufsmäßigkeit bei kurzfristiger Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt außerdem nur dann vor, wenn sie nicht auf Wiederholung abzielt, so definiert es das Gesetz. Sobald diese Tätigkeit über Jahre angestrebt wird und Art der Arbeitseinsätze sowie deren Dauer vorhersehbar sind, handelt es sich um eine regelmäßige Beschäftigung. Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich versicherungsfrei, regelmäßig Beschäftigte nicht.
Vorteilhaft ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt eine Rahmenvereinbarung zur kurzfristigen Beschäftigung treffen, in der die zeitliche Befristung konkret angegeben wird. Übrigens kann, nach einer Pause von zwei Monaten, erneut ein Arbeitsvertrag für eine weitere kurzfristige Beschäftigung erfolgen.
In diesen Fällen wird Berufsmäßigkeit unterstellt
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig oder als Dauerbeschäftigung ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt dafür 538 Euro überschreitet. Berufsmäßigkeit unterstellt der Gesetzgeber,
- wenn Beschäftigte bereits länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage gearbeitet haben
- Arbeitnehmer zuletzt arbeitslos gemeldet waren
- die Beschäftigung während der Zeit eines unbezahlten Urlaubs verrichtet wird
- wenn eine befristete Überbrückungsbeschäftigung zwischen Schulentlassung und erster Arbeitsstelle vorliegt
- wenn eine Ausbildung beginnt
Ausnahme: Verdienen zum Beispiel Saisonarbeitskräfte höchstens 538 Euro monatlich, dürfen Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nachträglich noch in einen 538-Euro-Job wandeln und damit der Sozialversicherungspflicht aus dem Weg gehen.
Kombinierbarkeit von kurzfristigen Beschäftigungen
Arbeitnehmer dürfen per Gesetz kurzfristige Beschäftigungen kombinieren. Bei der Zusammenrechnung gilt jedoch immer die 70-Tages-Vorgabe bzw. die 3-Monats-Regel. Beispiel: Hat ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres bereits in einem Unternehmen jene Zeiten erfüllt, dann kann er oder die im weiteren Jahresverlauf keine neue kurzfristige Beschäftigung mehr eingehen. Weitere Beispiele sind:
- Wenn eine ehemalige 538-Euro-Kraft in ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis wechseln möchte, ist das erlaubt, sofern es sich um einen neuen Aufgabenbereich handelt.
- Wer als kurzfristig Beschäftigter für einen Betrieb bereits zwei Monate in Folge gearbeitet hat, darf einen zweiten Job in einem anderen Betrieb als kurzfristig Beschäftigter annehmen. Vorausgesetzt, er oder sie übt diesen nur noch, gemäß der 3-Monats-Regel, für einen weiteren Monat aus.
- Auch die Kombination aus Werkstudent und kurzfristige Beschäftigung stellt kein Problem dar, solange eine Immatrikulationsbescheinigung vorliegt. In diesem Fall dürfen Studierende als sogenannte Werkstudenten Beschäftigungszeiten von höchstens 20 Stunden wöchentlich nachgehen, dabei regelmäßig mehr als 538 Euro verdienen und zusätzlich nicht länger als drei Monate oder 70 Kalendertage im Jahr kurzfristig jobben.
Welche Abgaben fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung an?
Arbeitgeber, die kurzfristige Beschäftigungen vergeben, zahlen für die Arbeitnehmer nur geringe Umlagen als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vorausgesetzt die Beschäftigten sind im Unternehmen länger als vier Wochen eingesetzt. Außerdem entrichten Unternehmer Umlagen zum Ausgleich der Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Diese Umlage zahlen sie auch für männliche kurzfristige Minijobber. Dazu kommen noch Insolvenzumlage sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Unternehmer leisten folglich für das Arbeitsmodell der kurzfristigen Beschäftigung keine Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Familienversicherung sowie zur Rentenversicherung und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. So profitieren sie selbst von niedrigeren Lohnkosten.
Bei kurzfristiger Beschäftigung haben Arbeitnehmer selbst keine Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.
Steuerpflicht bei kurzfristigen Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen sind immer lohnsteuerpflichtig. Zur Lohnsteuererhebung bei Kurzzeitbeschäftigung richtet sich der Betrieb grundsätzlich nach den ELStAM der Arbeitnehmer. Gemeint sind die elektronischen Lohnsteuermerkmale jedes oder jeder Beschäftigten – zum Beispiel die Lohnsteuerklasse – die das Finanzamt auf der elektronischen Lohnsteuerkarte mitteilt. Deshalb ziehen Arbeitgeber dieser Art von Beschäftigten außer dem individuellen Lohnsteuersatz, gegebenenfalls auch noch Kirchensteuer vom Lohn ab und überweisen alle Beträge ans Finanzamt.
Alternativ bietet der Gesetzgeber Arbeitgeber die Möglichkeit, lediglich eine pauschalisierte Lohnsteuer von 25 Prozent bei kurzfristiger Beschäftigung abzuführen. Diese Pauschalsteuer hat Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer:
- Arbeitgeber sparen sich den Aufwand der individuellen Lohnsteuerberechnung. Sie zahlen stattdessen einfach jene Pauschale.
- Arbeitnehmern bleibt damit der sogenannte Progressionsvorbehalt erspart. Denn wird das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis neben einem regulären Job ausgeübt, führt der zusätzliche Lohn aus kurzfristiger Beschäftigung normalerweise in der Steuererklärung zu einem Anstieg der Einkommensteuer. Wird ihnen nur eine Lohnsteuerpauschale abgezogen, gilt das zusätzliche Einkommen bereits als versteuert und wird nicht mehr zur restlichen Steuerschuld hinzugerechnet.
Die sogenannten Lohnsteuerpauschalierung
Die Inhalte der sogenannten Lohnsteuerpauschalierung regelt in Deutschland das Einkommensteuergesetz (EStG). Um die Lohnsteuerpauschale bei einer kurzfristigen Beschäftigung nutzen zu dürfen, sind Arbeitgeber an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Die kurzfristige Beschäftigung darf nur gelegentlich stattfinden.
- Dieser Art von geringfügiger Beschäftigung darf nicht länger als 18 Arbeitstage am Stück nachgegangen werden.
- Arbeitgeber dürfen nicht mehr als durchschnittlich 120 Euro pro Tag für kurzfristige Beschäftigungen zahlen.
- Dabei spielt der durchschnittliche Tageslohn keine Rolle, wenn das Beschäftigungsverhältnis unvorhersehbar sofort notwendig wird.
Werden diese Bedingungen nachweislich nicht erfüllt, müssen Firmen den individuellen Lohnsteuersatz berechnen und diesen vom Einkommen der Beschäftigten abziehen. Häufig erhalten Arbeitnehmer die gezahlte Lohnsteuer wieder zurück, wenn ihr Jahreseinkommen in der Steuererklärung unterhalb des Grundfreibetrags von 9.984 Euro liegt.
Wer darf einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen?
Das Arbeitsmodell der kurzfristigen Beschäftigung hat der Gesetzgeber für temporäre Arbeiten geschaffen, die auch neben der Hauptbeschäftigung ausgeübt werden können. Somit muss nachweislich der Status einer Vollzeit- bzw. Teilzeit-Kraft oder als Selbständiger vorliegen, um als kurzfristiger Minijobber anerkannt zu werden. Folgende Gruppen können einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen:
- 450-Euro-Minijobber
- Auszubildende
- Schüler
- Studierende
- Werkstudenten
- Hausfrauen und Hausmänner
- Vollzeitkräfte
- Teilzeitkräfte
- Selbstständige
- Schulabgänger vor Aufnahme des Studiums
Nebentätigkeit während Kurzarbeit
Wer bereits vor Einführung von Kurzarbeit eine Nebentätigkeit – zum Beispiel eine kurzfristige Beschäftigung – hatte, darf diese fortführen. Der daraus resultierende Lohn wird dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wichtig ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeld. Dabei gelten seit 2020 folgende Zuverdienstregeln:
- Wird eine Nebentätigkeit, z. B. kurzfristige Beschäftigung, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu begonnen, wird der Lohn daraus auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wichtig: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber: die Nebenverdienstbescheinigung für die kurzfristige Beschäftigung vorlegen, damit während der Kurzarbeit die Höhe des konkreten Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung des gesamten Verdienstes berechnet werden kann. Arbeitnehmer können dann das Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten ganz gemütlich mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner berechnen.
Besteht bei kurzfristiger Beschäftigung ein Urlaubsanspruch?
Kurzfristig Beschäftigte haben nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) wie alle Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Sie können jedoch keinen vollen Urlaubsanspruch ausschöpfen, sondern lediglich einen Teil des Jahresurlaubs. Voraussetzung dafür ist, dass sie mindestens einen Monat im Unternehmen tätig sind. In diesem Fall besteht für kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf 1/12 des Urlaubs, der Vollzeitarbeitnehmer zusteht. Mit jedem weiteren Monat erhöhen sich die Urlaubstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt aktuell jährlich 24 Werktage (§ 3 BUrlG). Bei der Berechnung der Urlaubstage in der Lohnbuchhaltung müssen Arbeitgeber berücksichtigen, dass alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, als Werktage gelten, also auch Samstage.
Kurzfristige Beschäftigung – ein Konzept mit besonderen Regeln
- Kurzfristige Minijobs sind für Beschäftigte wie Arbeitgeber gleichermaßen interessant: Studierende, Rentner oder Schüler haben die Möglichkeit, Geld dazu zu verdienen, wenn sie nicht mehr als 70 Tage im Jahr für ein Unternehmen arbeiten.
- Arbeitgeber profitieren, denn kurzfristige Minijobber entlasten Firmen während Auftragsspitzen.
- Arbeitgeber sind in der Lage, flexibel auf die Anforderungen in der Produktion zu reagieren und halten dabei ihre Lohnkosten relativ klein.
- Für kurzfristig Beschäftigte gelten besondere Regeln, die in einem Rahmenvertrag dokumentiert sind.