Feiertagszuschlag
Bedingungen und Regelungen

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Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.
Beachten Sie: Bis zum 31.12.2020 gelten die gesenkten USt.- bzw. MwSt.-Sätze von 16 % und 5 %.
Definition

Feiertagszuschlag – Was ist das?

Wenn Angestellte an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, können Sie einen Zuschlag auf den Arbeitslohn von ihren Arbeitsgeber erhalten. Dieser nennt sich Feiertagszuschlag. Die Zahlung des Feiertagszuschlags ist allerdings keine Pflicht. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG - § 9) ist es verboten an gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. Davon ausgenommen sind einige Berufssparten, die für eine funktionierende Gesellschaft wichtig sind (§ 10).

Wer bekommt Feiertagszuschlag?

Feiertagszuschläge erhalten all jene Angestellte, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten und deren Arbeitgeber bereit sind einen solchen zu zahlen. Da der Feiertagszuschlag nicht verpflichtend ist kommt es auf die Arbeitgeber an, wie viel und ob sie diesen zahlen wollen. Offiziell soll nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes an Feiertagen nicht gearbeitet werden. Gewisse Berufsbranchen sind davon jedoch ausgenommen, da sie grundlegend für das Funktionieren der Gesellschaft sind. Dazu zählen:

  • Pflegepersonal in Krankenhäusern oder Betreuungseinrichtungen
  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Gastronomie
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Verkehrsbetriebe
  • Nachrichtenagenturen und Presse
  • Landwirtschaftsbetriebe
  • Betriebs- und Anlagenbewachungen

Voraussetzung ist jedoch, dass die anstehende Arbeit nicht auf einen Werktag gelegt werden kann. Arbeitnehmer müssen innerhalb von 8 Wochen nach dem Feiertag einen Freizeitausgleich für die Mehrarbeit erhalten.

Zuschläge können verpflichtend sein

Abgesehen von Zuschlägen für die Nachtarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen. Sie beruhen auf der Freiwilligkeit der Arbeitgeber. Sobald der Zuschuss jedoch schriftlich festgelegt wird – im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag (z. B. TVöD) – muss der Feiertagszuschlag gezahlt werden. Auch aus einer betrieblichen Übung (s. o.) kann sich ein Anspruch auf Feiertagszuschlag ergeben.

  • An Heiligabend und Sylvester haben Arbeitgeber nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge wenn diese vertraglich vereinbart wurden. Für geleistete Nachtarbeit muss jedoch an diesen so wie allen anderen Tagen immer ein Zuschlag gezahlt werden.
  • Ostersonntag und Pfingstsonntag sind in Deutschland keine gesetzlichen Feiertage, weswegen hier kein Anspruch auf Feiertagszulage gilt.

Wann haben Angestellte welchen Anspruch auf Feiertagszuschlag?

  • Bereitschaftsdienst gilt als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit. Daher gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf einen steuerfreien Feiertagszuschlag. Findet der Bereitschaftsdienst allerdings am Feiertag statt, erhalten Arbeitnehmer einen Zuschlag für die geleisteten Arbeitsstunden.
  • Bei einem Minijob kann ein Feiertagszuschlag gewährleistet werden, da für diesen der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt.
  • Für die Kurzarbeit sind folgende Regeln gültig:

    • Die Zahlung zählt zum Soll-Entgelt der Angestellten, welches bei Kurzarbeit ermittelt wird.
    • Der Feiertagszuschlag wird anhand der regulär gezahlten Zuschläge berechnet.
    • Können die Arbeitgeber den Zuschlag nicht berechnen, gilt der Lohnzuschlag für Feiertagsarbeit der letzten Abrechnung.
  • Für Steuer- und Sozialabgaben zählen bei Minijob und Kurzarbeit die gleichen Regelungen wie beim Vollzeitjob (s. u.).
Illustration einer Uhr mit Büroangestellten am Schreibtisch
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Wie werden Feiertagszuschläge berechnet?

Der Feiertagszuschlag variiert von Firma zu Firma. Wie viel der gesetzliche Feiertagszuschlag beträgt, ist zum einen abhängig von Ihrem Bruttostundenlohn und vom Prozentsatz des Zuschlages. Letzteren legen die Arbeitgeber fest.

Zur Berechnung des Feiertagszuschlages gibt es eine feststehende Formel:

Stundenlohn × Stundenzahl am Feiertag × Prozentsatz des Feiertagszuschlags = Arbeitsentgelt für die Feiertagsarbeit

Um den Feiertagszuschlag zu berechnen, müssen Arbeitgeber den Prozentsatz des Zuschlages kennen.

BEISPIEL:

Sie arbeiten für einen Bruttostundenlohn von 18 Euro. Sie haben an Sylvester acht Stunden gearbeitet. Der Prozentsatz des Feiertagszuschlags beträgt gemäß der Betriebsvereinbarung 50 % (d. h. 1,5-mal so viel). Ihren Arbeitslohn an Sylvester können Sie folgendermaßen berechnen:

18 € × 8 Stunden × 1,50 = 216 €

Wann ist der Feiertagszuschlag für Angestellte steuerfrei?

Bis zu einer bestimmten Höhe sind Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei. Dies steht jedoch in Abhängigkeit zum Bruttostundenlohn und dem Prozentsatz des Zuschlages. Wie viel Prozent des Lohnzuschlages steuerfrei bleibt, ist abhängig von den verschiedenen Feiertagen:

  • Bis zu 125 % des Grundlohns ist der Feiertagszuschlag steuerfrei. Der Sonntagszuschlag bleibt hingegen nur bei bis zu 50 % des Grundlohns steuerbefreit.
  • An Heiligabend und an den Weihnachtsfeiertagen ab 14 Uhr sowie am ersten Mai ist sogar bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei.
  • Miteinberechnet werden beim Steuerfreibetrag:

    • vermögenswirksame Leistungen
    • Schichtzulagen sowie andere Zulagen (beispielsweise Fahrtkosten)
  • Der Bruttostundenlohn darf außerdem nicht mehr als 50 € betragen. Ist dies der Fall, müssen alle Feiertagszuschläge versteuert werden.
Info

Feiertagszuschläge sind nicht immer beitragsfrei.

Sozialversicherung und Steuerrecht stimmen hier nicht überein, auch wenn dieselben Prozentsätze gelten. Wenn der Bruttostundenlohn an einem Feiertag über 25 € liegt, sind Arbeitnehmer zum Teil beitragspflichtig. Der Zuschlagsanteil, der über dem 25 € übersteigenden Betrag liegt, muss für Sozialversicherungsbeiträge einberechnet werden.

Ist der Feiertagszuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?

Fällt der Feiertag auf einen Sonntag oder Samstag, ist der Feiertagszuschlag nicht mit dem Sonn- oder Samstagszuschlag kombinierbar. In den meisten Fällen wird dann der Feiertagszuschlag von den Arbeitgeber bezahlt, da dieser für Arbeitnehmer höher ausfällt. Wenn Sie jedoch an einem Feiertag in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr arbeiten müssen, haben Sie gesetzlichen Anspruch auf Nachtzuschläge. Arbeitgeber addieren dann denn Zuschuss für die Nachtschicht zum Feiertagszuschlag dazu.

Zusammenfassung

Feiertagszuschlag – Alles Wichtige auf einen Blick

  • Feiertagszuschläge werden immer dann gezahlt, wenn Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten. Sie haben jedoch nur Anspruch auf einen Zuschlag, wenn dieser vertraglich vereinbart wurde.
  • Nach dem ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Feiertagen nur dann arbeiten, wenn die anstehende Arbeit nicht auf einen Werktag verschoben werden kann. Sie müssen nach getaner Arbeit innerhalb der folgenden 8 Wochen einen Freizeitausgleich für die Mehrarbeit erhalten.
  • Die Zahlung einer Zulage ist nach dem BAG keine Verpflichtung. Arbeitgeber entscheiden ob und wie viel Feiertagszulage gezahlt wird.
  • Sowohl bei der Vollzeitstelle, beim Minijob, bei Kurzarbeit und beim Bereitschaftsdienst können Feiertagszulagen gezahlt werden.
  • Bis zu 125 % des Grundlohns ist der Feiertagszuschlag steuerfrei. An Heiligabend, an den Weihnachtsfeiertagen ab 14 Uhr und am ersten Mai ist sogar bis zu 150 % des Grundlohns steuerbefreit.
  • Feiertagszuschläge können beitragspflichtig sein, wenn der Bruttostundenlohn 25 € überschreitet.
  • Zusätzlich zur Feiertagszulage kann ein Nachtzuschlag gezahlt werden. Diesen addieren Arbeitgeber auf die Summe des Feiertagszuschlages obendrauf.